Geerbter Ausschüttungsanspruch: Fiskus langt doppelt hin

Angenommen, Sie haben eine GmbH-Beteilung, Aktien oder eine Anleihe mit Stückzinsanteil geerbt, und weiter angenommen, in den Kapitalanlagen sind noch Erträge „enthalten“ (Ausschüttungsanspruch, Dividenden, Stückzinsen), so unterliegen auch die Ertragsansprüche, also die Forderungen, der Erbschaftsteuer. Das können schnell 30 Prozent oder sogar noch mehr sein.

Eines Tages vereinnahmen Sie die Erträge, allerdings unter Abzug der Kapital- bzw. Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Sie erkennen, dass Ihnen unterm Strich vielleicht nur 45 Prozent des Ertrages verblieben sind und sich der Fiskus den Rest geholt hat.

Wenn Sie nun der Auffassung sind, dass diese Doppelbelastung mit Erbschaft- und Kapitalertragsteuer verfassungswidrig ist, muss ich Sie leider enttäuschen. Genauer gesagt werden Sie vom FG Münster enttäuscht werden, denn dieses hat in jüngster Zeit gleich zweimal entschieden, dass die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Kapitalertragsteuer rechtens ist.

So hat das FG Münster kürzlich entschieden, dass die Abgeltungsteuer, die auf den Ausschüttungsanspruch gegen eine GmbH entfällt, nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abzuziehen ist (FG Münster, Urteil vom 2.11.2023, 3 K 2755/22 Erb).

Der Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im Wege eines Vermächtnisses von seinem verstorbenen Vater einen Anteil an einer GmbH in Höhe von12,5 Prozent des Stammkapitals. Vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, die in Höhe von 187.500 EUR auf den Vater entfiel und nach dessen Tod unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an den Kläger ausbezahlt wurde. Das Finanzamt setzte im Erbschaftsteuerbescheid die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 EUR an. Demgegenüber begehrte der Kläger, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen. Die Steuer sei zwar im Zeitpunkt des Todes formal noch nicht entstanden, ihre Entstehung sei aber hinreichend sicher gewesen. Doch er konnte weder das Finanzamt noch die Richter überzeugen.

Die Begründung:

Der Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH sei mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Bewertung unterhalb des Nennwerts im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer komme nicht in Betracht, da es sich hierbei um eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer handele und nicht um eine wertmindernde Eigenschaft. Ein Abzug der Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere handele es sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden. Zwar sei die wirtschaftliche Ursache für die Belastung der Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung und damit vor dem Tod des Vaters gesetzt worden. Der für die Abzugsfähigkeit maßgebliche Umstand, nämlich die Verwirklichung des einkommensteuerlichen Tatbestands, sei jedoch erst mit dem Zufluss der Ausschüttung beim Kläger erfolgt.

Da der Vater kein beherrschender Gesellschafter gewesen sei, sei noch kein Zufluss im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses anzunehmen. Schließlich sei es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Sachverhalt kumulativ der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer unterliegt, da es um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände gehe. Der Gesetzgeber habe bei der Wahl des Steuergegenstandes einen weiten Gestaltungsspielraum (Quelle: FG Münster, Newsletter Dez. 2023).

Und was ist mit § 35b EStG?

Nach § 35b EStG werden Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen zugleich der Erbschaftsteuer unterlegen haben, steuermindernd berücksichtigt, wenn auch nur mit einem bestimmten Prozentsatz. Doch auch hier ist das Ergebnis ernüchternd: Die Steuerermäßigung nach § 35b EStG ist auf Kapitaleinkünfte, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen, nicht anwendbar (FG Münster, Urteil vom 17.2.2021, 7 K 3409/20 AO).

Denkanstoß:

Wenn ich es richtig sehe, ist in beiden Urteilen die Revision nicht zugelassen worden, so dass wohl von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden muss. In absoluten Härtefallen könnte allenfalls geprüft werden, ob eine Billigkeitsregelung (§§ 163, 227 AO) in Betracht kommt, doch das ist zugegebenermaßen ein schwacher Trost. Auch könnte geprüft werden, ob eine Versteuerung der Kapitalerträge zum individuellen Steuersatz zu beantragen ist, um auf diesem Wege in den Anwendungsbereich des § 35b EStG zu gelangen. Doch auch dies wird eher Ausnahmefälle betreffen.

 

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