Gehören Weihnachtsbäume zur Bemessungsgrundlage bei Erwerb eines Grundstücks?

Auch im Hochsommer überbringt der BFH manches Mal „frohe Botschaften“, die man eher in die Wintermonate verorten würde. In einem aktuellen Fall war zu entscheiden, ob Weihnachtsbaumkulturen, die auf einem Grundstück stehen, zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zählen (BFH, Urteil v. 23.02.2022 – II R 45/19).

Zum Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im Jahre 2018 zwei Grundstücke. Der Kaufpreis setzte sich aus zwei Bestandteilen zusammen, nämlich zunächst einem Bestandteil für den Grundbesitz, zum anderen aus einem Bestandteil für den Aufwuchs in Gestalt von Weihnachtsbaumkulturen. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 11.06.2018 Grunderwerbsteuer fest. Der Anteil für den Aufwuchs der Weihnachtsbaumkulturen wurde in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Hiergegen klagte der Betroffene und hatte nach einem erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht Münster auch Erfolg. Nach Auffassung des FG waren die Bäume nur Scheinbestandteile des Grundstücks i.S.v. § 95 BGB, weil sie von Beginn an zum Verkauf als Weihnachtsbäume bestimmt gewesen seien. Das Finanzamt wollte diese Position nicht hinnehmen und erhob Revisionsklage. Denn die Weihnachtsbaumkulturen seien Erzeugnisse des Grundstücks und könnten deshalb, solange sie mit dem Boden zusammenhingen, nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

BFH beurteilt Weihnachtsbaumkulturen als Scheinbestandteile

Entgegen der Meinung des Finanzamts stärkte der BFH die Meinung des Finanzgerichts Münster und wies mit seinem Urteil v. 23.02.2022 die Revision des Beklagten als unbegründet zurück. Der BFH führte aus, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen gehören, darunter auch die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen werden mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Auch aufstehende Gehölze gehören regulär zu den wesentlichen Bestandteilen. Entscheidend ist laut BFH jedoch, dass keine wesentlichen Bestandteile die sog. Scheinbestandteile sind, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Ihre Bestimmung ist es, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Für Gehölz ist hier entscheidend, inwiefern eine Zweckbestimmung bei Aussaat oder Bepflanzung vorliegt. Kein Problem ist, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird. Daher kommt der BFH zum Ergebnis, dass als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur die auf den Grund und Boden entfallenden Anteile des Kaufpreises – und gerade nicht die Weihnachtsbaumkulturen – berücksichtigt werden.

Folgen für die Praxis

Das Urteil schafft im Hinblick auf die sog. Scheinbestandteile Klarheit und stellt heraus, wann etwa Bepflanzungen hier einzuordnen sind, was zu einer Nichteinbeziehung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer führt. Insbesondere beim Erwerb von Grundstücken, die gewerblich für vorübergehende Zwecke bepflanzt sind, hat das Urteil eine wichtige Funktion.


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