Geistig behinderte Erwachsene kann Pflegekind ihrer Schwester sein

Wer ein Pflegekind in seinem Haushalt aufgenommen hat, hat Anspruch auf Kindergeld. Pflegekinder sind Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Kürzlich hat das FG Münster entschieden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis auch zwischen einer geistig behinderten Erwachsenen und ihrer Schwester bestehen kann. Dabei hat das FG die Anforderungen für die Gewährung des Kindergeldes konkretisiert (FG Münster, Urteil vom 28.1.2026, 2 K 840/25 Kg).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin hat ihre geistig behinderte – volljährige – Schwester in ihrem Haushalt aufgenommen. Die Eltern der Geschwister sind bereits verstorben. Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre Schwester. Diese habe eine geistige Einschränkung mit Intelligenzminderung, so dass sie sich hinsichtlich ihres Intellekts auf dem Stand eines Kleinkindes befinde. Eine Heimunterbringung komme nicht in Betracht, da die Familienbande sehr eng seien und die Klägerin beim Tode der Mutter versprochen habe, sich weiterhin um ihre Schwester zu kümmern. Die Behinderung der Schwester ist bereits vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres eingetreten. Sie bezieht eine kleine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag dennoch ab. Aus den eingereichten Unterlagen ginge nicht hervor, dass die Schwester in ihrer geistigen Entwicklung einem Kind gleichstehe. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Begründung:

Zwischen der Klägerin und der volljährigen Schwester besteht ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern. Die Schwester ist nicht nur Kostgängerin, sondern wird wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt. Ebenso besteht das erforderliche Autoritätsverhältnis. Die Schwester ist unfähig zur eigener Lebensgestaltung und ihre Behinderung ist so schwer, dass ihr geistiger Zustand dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht. Ebenso stellen sich die Wohn- und Lebensverhältnisse der Schwester innerhalb der Familie der Klägerin vergleichbar mit den Verhältnissen leiblicher Kinder dar.

Dies folgt für das Gericht aus den verschiedenen ärztlichen Unterlagen, unter anderem dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft Bahn See und einer Stellungnahme des Kreises. Die Schwester ist allein und ohne Anleitung bzw. Unterstützung durch die Klägerin nicht in der Lage, ihr Zimmer regelmäßig aufzuräumen, die Wäsche regelmäßig zu waschen, auf ihre Hygiene zu achten, insbesondere zu duschen, allein in der Wohnung zu bleiben, zu kochen, einzukaufen und Arztbesuche vorzunehmen.

Denkanstoß:

Erneut hat ein FG den überbordenden Anforderungen der Familienkasse eine Absage erteilt – gut so! Um es überspitzt zu formulieren: Die Klägerin hätte der Familienkasse so viele Gutachten und ärztliche Stellungnahmen einreichen können wie nur irgend möglich – und die Familienkasse hätte sich dennoch geweigert, das Kindergeld zu zahlen. Selbst Unterlagen aus einem betreuungsgerichtlichen Verfahren und ein diesbezüglich erstelltes Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen reichten der Familienkasse nicht aus.

Übrigens hat der BFH bereits im Jahre 1977 entschieden: Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann auch zu jüngeren Geschwistern begründet werden, zum Beispiel wenn diese Waisen geworden sind. Es ist nicht erforderlich, dass ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern besteht (BFH-Urteil vom 5.8.1977, BStBl 1977 II S. 832).

Wohl auch deshalb merken die Richter des FG Münster süffisant an: „Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Im Streitfall wurde die feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung auf den Einzelfall angewendet.“ Das ist eine versteckte (oder auch deutliche?) Schelte der Familienkasse, denn übersetzt heißt dies, dass die Familienkasse nicht einmal die bestehende BFH-Rechtsprechung beachtet hat.

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

     

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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