Geldwäscheprävention im Immobilienbereich: BMF will Meldetatbestände erweitern

Das BMF hat einen Verordnungsentwurf veröffentlicht und zur Konsultation an die Verbände verschickt, mit dem es die Durchsetzung des im Geldwäschegesetz geregelten Barzahlungsverbots beim Immobilienerwerb verbessern will.

Hintergrund

Das sog. Geldwäschegesetz (GwG) aus dem Jahr 2017 (BGBl 2017 I S. 1822 mit Folgeänderungen) soll präventiv verhindern, dass illegale Geldströme in den Wirtschaftskreislauf eindringen. Grundlage des GwG ist die EU-Geldwäsche-Richtlinie. Seit einigen Jahren ist ein Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG) gesetzlich verankert. Um die Durchsetzung des Verbots zu effektuieren, hat das BMF auf Basis des § 43 Abs.1 GwG eine Verordnungsermächtigung.

Die GwGMeldV-Immobilien ist auf Grundlage des § 43 Abs.1 GwG seit dem 1.10.2020 in Kraft. Die GwGMeldV-Immobilien regelt und konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsgruppen, insbesondere für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte im Zusammenhang mit den erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor, um das Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Zwischenzeitlich ist eine Evaluierung der Regelungen erfolgt, deren Ergebnisse mit dem jetzigen BMF-Verordnungsentwurf umgesetzt werden sollen.

Eckpunkte des BMF-Entwurfs

Der Entwurf des BMF zur Änderung der GwGMeldV-Immobilien hat folgende Schwerpunkte:

  • Die Ergebnisse der zwischenzeitlichen Evaluierung werden umgesetzt, insbesondere um eine Anpassung der GwGMeldV-Immobilien an das Barzahlungsverbot nach § 16a GwG herbeizuführen. In diesem Zusammenhang werden bei verschiedenen Meldetatbeständen Eingrenzungen oder Klarstellungen vorgenommen. Die Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität werden konkretisiert.
  • Zur Umsetzung des Barzahlungsverbots beim Erwerb von Immobilien werden zwei neue Meldepflichten eingeführt. Ein Meldetatbestand greift in Fällen, in denen ein am Erwerbsvorgang Beteiligter seinen Nachweispflichten gemäß § 16a GwG nicht nachkommt (§ 6 Abs. 4 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf). Ein weiterer Meldetatbestand wird geschaffen, um zu verhindern, dass durch eine Vertragsgestaltung der Parteien eines Grundstückskaufvertrages eine Überprüfung der Einhaltung des Barzahlungsverbots dadurch verhindert wird, dass die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrags auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll ( 6 Abs. 1 Nr. 5 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf).

Bewertung

Die Bekämpfung von internationaler Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung durch Eindämmung illegaler Geldströme bleibt eine Daueraufgabe, die sich fortlaufend an geänderte tatsächliche Verhältnisse anpassen muss. Deshalb ist der BMF-Entwurf als Instrument der Geldwäschebekämpfung zu begrüßen. Abgewartet werden muss, ob auf Grundlage der Verbändeanhörung und deren fachlicher Expertise der Entwurf noch geändert oder ergänzt wird.

Das Netzwerk zur Bekämpfung illegaler Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung wird auch im Übrigen immer dichter: Die BaFin hat inzwischen mit Rundschreiben vom 29.7.2024 die Liste der Geldwäsche-Hochrisikostaaten aktualisiert. Besonders strenge Maßnahmen und verstärkte Sorgfaltspflichten gelten demnach v. a. für die Staaten Nordkorea, Iran, Afghanistan und Myanmar. Die Liste der Länder unter verstärkter Beobachtung wurde um Monaco und Venezuela erweitert, gleichzeitig aber um Jamaika und die Türkei gekürzt.

Weitere Informationen

Ein Kommentar zu “Geldwäscheprävention im Immobilienbereich: BMF will Meldetatbestände erweitern

  1. Die Erweiterung der Meldetatbestände im Immobiliensektor ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Geldwäscheprävention. Besonders gut finde ich die Konkretisierungen der Meldepflichten und die Einführung neuer Pflichten im Zusammenhang mit dem Barzahlungsverbot. Es bleibt abzuwarten, wie die Verbände darauf reagieren und ob der Entwurf noch angepasst wird.

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