Geldwerter Vorteil für nicht genutzte Gemeinschaftsunterkunft

Folgender Satz aus dem Urteil des FG des Saarlandes  vom 31.1.2018 (2 K 1198/15) dürfte für viele Soldaten wie blanker Hohn klingen: „Die allgemeine Vorteilhaftigkeit der Unterkunftsgestellung für die Bundeswehr, die darin begründet ist, dass die Soldaten jederzeit in der Kaserne und damit einsatzbereit sind, reicht für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht aus.“ Diese Aussage bedeutete im konkreten Fall, dass es sich bei der unentgeltlichen Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne um einen – steuerpflichtigen – geldwerten Vorteil für einen Zeitsoldaten handelte, obwohl dieser die Unterkunft in der Kaserne gar nicht für Übernachtungen genutzt hat, sondern arbeitstäglich zu seinem privaten Wohnsitz zurückgefahren ist.

Glücklicherweise ist mittlerweile die Revision beim BFH unter dem Az. VI R 5/18 anhängig. Diese ist zugelassen worden, weil das FG Rheinland-Pfalz schon im Jahre (Urteil vom 9.1.1991, 7 K 2745/89) anders entschieden hatte. Allerdings ist den Richtern des Saarlandes zugute zu halten, dass die BFH-Rechtsprechung zumindest in der Vergangenheit durchaus in Richtung „steuerpflichtiger geldwerter Vorteil“ ging (siehe BFH 7.11.2006, VI R 70/02), auch wenn der BFH die Frage in seinem Urteil vom 3.2.2011 (VI R 9/10) offengelassen hatte.

Betroffenen ist jedenfalls zu empfehlen, ihre Steuerbescheide anzufechten und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Weitere Informationen:
FG des Saarlandes v. 31.01.2018 – 2 K 1198/15
Verfahrensverlauf | BFH – VI R 5/18 – anhängig seit 18.05.2018
FG des Saarlandes v. 31.01.2018 – 2 K 1198/15
BFH v. 07.11.2006 – VI R 70/02 -nv-
BFH v. 03.02.2011 – VI R 9/10 -nv-

 

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