Gemeinnützigkeitsrecht soll geschlechterneutral werden

Mit Urteil vom 17.05.2017 – V R 52/15 hat der BFH entschieden, dass eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht gemeinnützig ist. Nach Auffassung des Gerichts scheitert die Gemeinnützigkeit an der Förderung der Allgemeinheit. Denn die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss nach § 52 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Für den Ausschluss von Frauen konnten jedoch keine zwingenden sachlichen Gründe angeführt werden.

Im Nachgang zu dem Urteil kam die Frage auf, inwieweit Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre um ihre Gemeinnützigkeit fürchten müssen. Bislang behalf man sich mit dem Darlegen sachlicher Gründe, um die Auswirkungen des Urteils abzumildern. Das Thema wird nun durch die SPD in Person des Bundesfinanzministers Olaf Scholz jedoch wieder auf die Tagesordnung gesetzt.

Denn er plant, dass reine Männer-Vereine nicht den Status einer gemeinnützigen Organisation erhalten sollen und infolgedessen auch die verbundenen Steuervorteile derartiger Vereine entfallen. Folgerichtig soll dies natürlich auch für reine Frauen-Vereine gelten. Die CSU steht dem ganzen Vorhaben kritisch gegenüber und findet eine Einteilung nach Genderaspekten absurd.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist für viele Vereine von großer Bedeutung, gehen mit ihr zahlreiche Steuervergünstigungen einher, insbesondere die Möglichkeit zur Entgegennahme von Spenden. Ein Entfall der Gemeinnützigkeit hat zudem eine rückwirkende Besteuerung des Vereins zur Folge.

Viele Vereine werden dann sicherlich vor einem großen (finanziellen) Problem stehen.

Weitere Informationen:

BFH v. 17.05.2017 – V R 52/15

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