Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Entstehen einer Organschaft

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Weitere Voraussetzung für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist, dass der Erwerber Unternehmer ist und das erworbene Unternehmen fortführt.

Der Fall

Unternehmer A betreibt auf eigenem Grundstück ein Hotel. Er entschließt sich, das Unternehmen fortan in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auszuüben, will jedoch das Grundstück zurückbehalten. Er gliedert daher seinen Hotelbetrieb zur Neugründung aus, behält sich das Grundstück zurück und vermietet es langfristig an die neue Gesellschaft.

Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor?

An sich ja, …

Auf den ersten Blick neigt man dazu, eine Geschäftsveräußerung im Ganzen unzweifelhaft anzunehmen. Ganz so offensichtlich erscheint mir das jedoch nicht.

… aber: Übertragung an einen anderen Unternehmer?

Für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen muss die Übertragung an einen anderen Unternehmer erfolgen. Dabei reicht es aus, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers erst mit dem Erwerb des Unternehmens beginnt. Allerdings entsteht infolge der Ausgliederung eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Unternehmer A und der KG. Mit der Überlassung des Grundstücks an die KG ist A weiterhin unternehmerisch tätig und hält sämtliche Anteile an der KG sowie der Komplementär-GmbH, deren Geschäftsführer er ist. Infolge der Organschaft verliert die KG ihre umsatzsteuerliche Selbstständigkeit und es liegt nur noch ein Unternehmen vor. Zwar kann m. E. die Organschaft erst nach der Ausgliederung entstehen („logische Sekunde“), sodass kurzzeitig zwei Unternehmen gegeben sind. Zwingend ist diese Ansicht in der Gesamtbetrachtung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen jedoch nicht.

Fortführung des Unternehmens

Darüber hinaus muss der Erwerber das Unternehmen fortführen. Auch hier kommt es zu Problemen aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft. Denn mit dem Verlust der Selbstständigkeit führt gerade nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer das Unternehmen weiter. Es sieht so aus, als wäre vor wie nach der Übertragung alles gleichgeblieben, mithin eine Übertragung eines Unternehmens umsatzsteuerlich nicht erfolgt.

Nicht steuerbarer Innenumsatz

Man könnte auch argumentieren, die Organschaft begründe sich kurz vor der Ausgliederung, sodass die Übertragung des Unternehmens einen nicht steuerbaren Innenumsatz darstelle.

Ob nun eine Geschäftsveräußerung oder ein nicht steuerbarer Innenumsatz vorliegt, dürfte im Wesentlichen nicht von Relevanz sein. Selbst einen steuerpflichtigen Verkauf – als dritte Variante – kann man verkraften. Aus meiner Sicht überwiegt die Geschäftsveräußerung die Wirkungen einer (nachgelagerten) Organschaft.


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