Geschäftsveräußerung oder nicht – das ist hier die Frage

Die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt oder nicht, kann in der Praxis zuweilen zu grauen Haaren führen. Rechtssicherheit kann vielfach nur eine verbindliche Auskunft bringen, die aber Zeit und Geld kostet.

Raten Sie einmal, ob Sie im folgenden Fall richtig liegen würden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb durch Grundstückskaufvertrag in 2010 ein Grundstück, auf dem sich u. a. vor und nach dem Erwerb der Betriebssitz des Klägers befand. Das Grundstück war beim Erwerb teilweise mit drei Lagerhallen und einem Sozialgebäude bebaut. Der Kläger nutzte das Grundstück bereits seit über zwei Jahren als Pächter. Einen Teil des Grundstücks hatte er für seinen eigenen Betrieb genutzt, einen Teil an fremde Dritte weitervermietet. Der Kläger machte geltend, es habe sich beim Erwerb des Grundstücks um eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG gehandelt.

Das Finanzamt war jedoch anderer Auffassung: Im Streitfall sei nur das Grundstück, aber nicht der dazugehörige Miet- bzw. Pachtvertrag, der zwischen der Veräußerin und dem Kläger geschlossen gewesen sei, übertragen worden. Somit habe der Kläger auch nicht die Vermietungstätigkeit der Veräußerin fortführen können.
Nun, wie würden Sie entscheiden, wenn Sie in diesem Fall über die Klage zu befinden hätten?

Ich nehme Ihnen die Arbeit ab: Die Klage blieb erfolglos (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.3.2019, 2 K 2167/17, Rev. BFH XI R 8/19). Die Begründung des FG: Zwar führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn der Erwerber durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in einen bestehenden Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernimmt. Jedoch müssen die vor und nach der Übertragung ausgeübten bzw. geplanten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich zumindest hinreichend ähneln. Dabei ist der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, im Rahmen einer Gesamtwürdigung besondere Bedeutung zuzumessen.

Daraus folgt:
Zu unterscheiden ist, ob der Erwerber bereits durch den Veräußerer mit Dritten geschlossene Pachtverträge übernimmt bzw. weiterführt oder ob er selbst bereits vorher die unternehmerische Tätigkeit der Vermietung an Dritte ausgeübt hat und genau diese Tätigkeit nach Erwerb des Grundstücks fortsetzt. Im erstgenannten Fall liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Im zweiten Fall ist diese zu verneinen, denn der Erwerber führt lediglich seine eigene Vermietungstätigkeit und nicht die des Veräußerers nach Erwerb des Grundstücks fort. Der Grundstückserwerb hat insoweit lediglich die Funktion, die Grundlagen für die schon zuvor bestehende Vermietungstätigkeit abzusichern. Ein Geschäftsbetrieb bzw. ein Teil eines solchen, den der Erwerber fortführen will, wurde mithin durch ihn nicht erworben.
Folglich handelte es sich im Besprechungsfall bei der Lieferung des Grundstücks nicht, auch nicht teilweise, um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG – so das FG.

Hinweis:
Das FG Berlin-Brandenburg nimmt also eine streng formalrechtliche Sichtweise ein. Ob diese dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1a UStG gerecht wird, dürfte fraglich sein. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BFH die Sichtweise teilt (siehe hierzu auch Hennigfeld, EFG 2019, 1943/1946).

Wie hätten Sie entschieden?

Weitere Informationen:
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.3.2019, 2 K 2167/17, Rev. BFH XI R 8/19

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