Gesundheitsfürsorge des Arbeitgebers ja – aber ohne Unterkunft und Verpflegung

Bereits seit einigen Jahren begünstigt der Steuergesetzgeber die Leistungen von Arbeitgebern für die Gesundheitsförderung ihrer Arbeitnehmer. Bestimmte Leistungen bleiben bis 600 Euro im Jahr – früher waren es 500 Euro – steuerfrei. Doch Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn die entsprechende Regelung des § 3 Nr. 34 EStG einfach anzuwenden wäre. Der Gesetzgeber hat dies insbesondere durch den Verweis auf das Sozialgesetzbuch, konkret der §§ 20 und 20b SGB V, geschafft. Und folglich war es nur eine Frage der Zeit, bis das BMF und der BFH Zweifelsfragen klären durften.

Im Jahre 2021 ist dies durch ein zehn Seiten umfassendes BMF-Schreiben mit dem schönen Titel „Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG“ geschehen (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700). Nun war der BFH an der Reihe. Sein Urteil lautet: Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21).

Der etwas verkürzte Sachverhalt:

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern die Teilnahme an sogenannten Gesundheitstagen. Die Veranstaltungen begannen jeweils freitags und endeten sonntags. Die Unterbringung der Teilnehmer erfolgte während der Gesundheitstage in einem Ferienzentrum oder in einem Hotel. Das Veranstaltungsangebot bestand zum Beispiel aus der Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressiver Muskelentspannung oder aus Ernährungskursen. Der Arbeitgeber trug die Kosten der Seminarteilnahme nebst Unterkunft und Verpflegung. Die Arbeitnehmer hatten lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 99 Euro zu zahlen, den sie bei der Veranstaltung vor Ort entrichten mussten.

Der Arbeitgeber behandelte die Vorteile aus der vergünstigten Teilnahme an den Gesundheitstagen insgesamt als steuerfreien Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 34 EStG. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG erstrecke sich nicht auf Neben- oder Zusatzleistungen, wie die Kosten der Verpflegung und Unterkunft. Der BFH teilt die Auffassung des Finanzamts.

Die Begründung in aller Kürze:

Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zählen nicht zu den nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigten Leistungen, da sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern noch die Gesundheit fördern. Die Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei den Gesundheitstagen um eine „einheitliche Maßnahme“ handelt. Vielmehr hat die Prüfung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiungsvorschrift nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich für jeden gewährten Vorteil einzeln zu erfolgen.

Auch ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern die mit der Teilnahme an den Gesundheitstagen verbundenen Vorteile hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung einzuräumen, bestand nicht.

Denkanstoß:

Die Vorinstanz hatte noch geurteilt: „Die Gesundheitstage sind als eine einheitliche Maßnahme anzusehen, die insgesamt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG (a.F.) unterliegt; die Positionen Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Seminarkosten sind insoweit einer unterschiedlichen Betrachtung nicht zugänglich.“ Das Urteil war durchaus gut begründet, doch der BFH sieht die Sache anders, man könnte auch sagen „kleinteiliger“.

In der Praxis sollte das eingangs erwähnte BMF-Schreiben zur Hand genommen werden, wenn ein Arbeitgeber tatsächlich Leistungen der Gesundheitsfürsorge für seine Arbeitnehmer plant – auch wenn es aufgrund seiner Länge abschreckend wirkt.

Man kann es übrigens nicht oft genug sagen: Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG

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