Verspätete Pauschalversteuerung wirkt nicht für die Sozialversicherung

Eigentlich gilt der Grundsatz, dass pauschalversteuerter Arbeitslohn nicht der Sozialversicherung unterliegt, wobei es von dem Grundsatz zugegebenermaßen einige Ausnahmen gibt.

Um eine solche Ausnahme hat uns das BSG soeben „bereichert“: Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (BSG-Urteil vom 23.4.2024, B 12 BA 3/22 R).

Der Sachverhalt:

Ein Unternehmen feierte am 5. September 2015 sein Firmenjubiläum. Dazu lud es seine Beschäftigten ein. Die Kosten der Veranstaltung überstiegen 110 Euro pro Arbeitnehmer. Nachdem der Arbeitgeber den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zunächst nicht bei den Steueranmeldungen berücksichtigt und dementsprechend keine Lohnsteuer darauf gezahlt hatte, holte er die Pauschalversteuerung nach. Der geldwerte Vorteil, der 110 Euro je Arbeitnehmer überstieg, wurde mit 25 Prozent pauschalversteuert. Sozialabgaben wurden nicht abgeführt. Erst am 31. März 2016 zahlte der Arbeitgeber die für September 2015 nachträglich angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Betriebsfeier nach. Dies war nach Auffassung des BSG rechtmäßig.

Die Begründung:

Ich erlaube mir, aus der Pressemitteilung des BSG zu zitieren: Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

Denkanstoß:

Die Vorinstanzen hatten die Sache noch anders beurteilt: Das Sozialgericht hatte die angefochtenen Bescheide aufgehoben, das Landessozialgericht hatte die Berufung des Rentenversicherungsträgers (der Beklagten) zurückgewiesen. Es hatte ausgeführt, dass das Beitragsrecht in möglichst weitgehender Übereinstimmung mit dem Steuerrecht ausgelegt werden müsse. Die Beklagte müsse die Entscheidung des Finanzamts, die pauschale Versteuerung zuzulassen, gegen sich gelten lassen. Nachdem der Betrag pauschal besteuert worden sei, dürfe er nicht mehr dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten zugerechnet und verbeitragt werden. Die Pauschalbesteuerung müsse nicht bis zum 28. Februar des Folgejahres wegen der bis dahin auszustellenden Lohnsteuerbescheinigung nachgeholt werden (SG Oldenburg, Urteil vom 29.01.2020, S 8 BA 383/18; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.3.2022, L 12 BA 3/20).

Doch leider – wie zuletzt sehr häufig – nimmt das BSG eine restriktive Haltung ein und sorgt für einen weiteren Stolperstein bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Im Urteilsfall wurden immerhin Sozialbeiträge in Höhe von rund 60.000 Euro nachgefordert, und zwar für eine Veranstaltung, an der 162 Arbeitnehmer teilgenommen hatten.

Weitere Informationen
NWB Online-Nachricht: Sozialversicherungsrecht | Beitragspflicht von Aufwendungen für eine betriebliche Jubiläumsfeier (BSG)

Gesundheitsfürsorge des Arbeitgebers ja – aber ohne Unterkunft und Verpflegung

Bereits seit einigen Jahren begünstigt der Steuergesetzgeber die Leistungen von Arbeitgebern für die Gesundheitsförderung ihrer Arbeitnehmer. Bestimmte Leistungen bleiben bis 600 Euro im Jahr – früher waren es 500 Euro – steuerfrei. Doch Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn die entsprechende Regelung des § 3 Nr. 34 EStG einfach anzuwenden wäre. Der Gesetzgeber hat dies insbesondere durch den Verweis auf das Sozialgesetzbuch, konkret der §§ 20 und 20b SGB V, geschafft. Und folglich war es nur eine Frage der Zeit, bis das BMF und der BFH Zweifelsfragen klären durften.

Im Jahre 2021 ist dies durch ein zehn Seiten umfassendes BMF-Schreiben mit dem schönen Titel „Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG“ geschehen (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700). Nun war der BFH an der Reihe. Sein Urteil lautet: Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21). Weiterlesen

Kann eine Zahlung von 1,3 Millionen Euro ein steuerfreies Trinkgeld sein?

Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind steuerfrei. So steht es in § 3 Nr. 51 EStG – und zwar ohne „Wenn und Aber“, genauer gesagt ohne betragsmäßige Höhe. Bedeutet das, dass jemandem daher 50.000 Euro oder gar 1,3 Mio. Euro als steuerfreies Trinkgeld gezahlt werden können?

Mit dieser Frage mussten sich kürzlich die Richter des FG Köln befassen. Weiterlesen

Nachzahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung per Summenbescheid ist kein Arbeitslohn

Die Höhe des Beitrages zur Sozialversicherung ist für jeden Arbeitnehmer eigentlich einzeln zu ermitteln und die Entgeltunterlagen sind getrennt zu führen. Mitunter verstoßen Arbeitgeber jedoch gegen die Aufzeichnungspflichten, etwa weil sie davon ausgehen, dass eine bestimmte Leistung überhaupt nicht der Sozialversicherung unterliegt. Wird ein solcher Verstoß von den Prüfern der Sozialversicherung aufgedeckt und ist eine Zuordnung des – nun der Sozialversicherung unterliegenden – Vorteils nicht getrennt möglich, können die Beiträge „von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte“ geltend gemacht werden. Vielfach werden die zusätzlichen Arbeitsentgelte geschätzt und gegenüber dem Arbeitgeber mittels eines so genannten Summenbeitragsbescheides festgesetzt (§ 28 f SGB IV).

Die Frage war, ob die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Der BFH hat dies in einem aktuellen Urteil verneint (BFH-Urteil vom15.6.2023, VI R 27/20). Weiterlesen

Privatnutzungsverbot für Dienstwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers – BFH muss entscheiden

Kürzlich habe ich in meinem Blog-Beitrag „Ist ein Privatnutzungsverbot für den Dienstwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers wertlos?“ das Urteil FG Köln vom 8.12.2022 vorgestellt, wonach der Beweis der ersten Anscheins selbst dann für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken des Gesellschafter-Geschäftsführers spreche, wenn ein arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot besteht.

Dementsprechend sei eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen (FG Köln, Urteil vom 8.12.2022, 13 K 1001/19). Soweit erkennbar wurde gegen das Urteil keine Revision eingelegt.

Der BFH ist nun aber – in einem ähnlichen Verfahren – doch an der Reihe. Weiterlesen

Ist ein Privatnutzungsverbot für den Dienstwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers wertlos?

Früher hat man sich mit den Finanzämtern oft darüber gestritten, ob ein Privatnutzungsverbot die Versteuerung eines – vermeintlichen – Privatanteils bei der Überlassung von Dienstwagen verhindert. Zwar haben die Finanzämter anerkannt, dass ein solches Privatnutzungsverbot arbeits- oder dienstvertraglich vereinbart bzw. ausgesprochen werden kann, dann aber zusätzlich verlangt, dass die Durchführung des Verbots überwacht wird. Und die Anforderungen an diese „Überwachung“ wurden dann so hoch gesetzt, dass sie kaum erfüllbar waren.

Irgendwann hat der BFH dem Spuk ein Ende bereitet und auch das BMF verfügt heute, dass ein wirksam vereinbartes Privatnutzungsverbot grundsätzlich anzuerkennen ist (vgl. BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592). Es blieb aber die Frage, ob dies auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt. Und da wird es kompliziert, ja geradezu widersprüchlich. Weiterlesen

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet: Interessantes „Hafen-Urteil“ des BFH

Erst kürzlich habe ich in meinem Blog-Beitrag „Weiträumiges Tätigkeitsgebiet – ein seltsames Steuergebilde“ zwei Entscheidungen des Niedersächsischen FG zu Hafenarbeitern vorgestellt. Im Jahre 2021 hatten die Richter entschieden, dass ein Hafenarbeiter des Hamburger Hafens in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeitet. Das Gebiet des Hafens von Bremerhaven sahen sie im Jahre 2022 hingegen nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet (Urteil vom 3.2.2021, 4 K 11006/17; Urteil vom 2.9.2022, 4 K 149/21). Zugegebenermaßen habe ich die Sache etwas verkürzt, denn die Sachverhalte waren vielleicht nicht ganz vergleichbar.

Wie dem auch sei: Das erstgenannte Urteil hat der BFH soeben kassiert. Der Leitsatz lautet: Weiterlesen

Minijob neben Hauptjob: Nicht beim gleichen Arbeitgeber!

In der Praxis ist immer wieder der Fall zu beobachten, dass ein Mitarbeiter mit einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob von seinem Arbeitgeber gefragt wird, ob er sich etwas hinzuverdienen möchte, in dem er auch in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers nebenberuflich tätig wird. Der Zweitjob soll dann als Minijob „abgerechnet“ werden, also als geringfügige Beschäftigung gelten und lediglich mit Pauschalabgaben belastet werden.

Im Jahre 2003 gab es dazu folgendes Urteil des FG Münster: Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers innerhalb zweier verschiedener Betriebe desselben Inhabers sind nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen (FG Münster, Urteil vom 21.2.2003, 11 K 1158/01 L, EFG 2003 S. 864). Soweit ersichtlich haben die Sozialversicherungsprüfer die Sache allerdings strenger gesehen und ganz überwiegend – wenn nicht gar immer – die Auffassung vertreten, dass eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden muss, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind.

Insofern stand die Münsteraner Entscheidung auf etwas tönernen Füßen. In einem aktuellen Urteil distanziert sich auch das FG Berlin-Brandenburg von dem Urteil der Kollegen aus Westfalen. Der Tenor des Urteils lautet eindeutig: Weiterlesen

Sammelpunkt ist nicht gleich Sammelpunkt

Fahren Arbeitnehmer täglich zu einem Sammelpunkt, um von dort mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zur Baustelle oder zu den Kunden zu fahren, so sind die Fahrten zum Sammelplatz nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Etwas förmlicher und genauer ausgedrückt: Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen (sog. Sammelpunkt), gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG).

Wie wir bereits im Jahre 2021 durch ein BFH-Urteil erfahren haben, kommt den Wörtern „typischerweise arbeitstäglich“ durchaus eine große Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/21). Weiterlesen

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet – ein seltsames Steuergebilde

Ich kenne den Hamburger Hafen lediglich von einer Hafenrundfahrt und den Hafen Bremerhaven nur von einem ganz kurzen Aufenthalt. Ich kann mir aber sehr gut vorstellen, dass beide Hafengebiete enorm groß sind und steuerlich daher als weiträumige Tätigkeitsgebiete i.S. des § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 4a EStG gelten, wenn Arbeitnehmer im Hafengebiet eingesetzt werden. Das Niedersächsische FG musste sich in jüngster Zeit mit beiden Häfen beschäftigen, also mit der Frage, ob Arbeitnehmer in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeiten.

Im Jahre 2021 haben die Richter entschieden, dass ein Hafenarbeiter des Hamburger Hafens in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeitet. Dies gilt auch dann, wenn er von seinem Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Einzelbetrieben auf dem Gebiet des Hamburger Hafens eingesetzt wird. Folglich werden die Fahrten zu dem nächstgelegenen Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt (Urteil vom 3.2.2021, 4 K 11006/17). Es wurde allerdings die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof unter dem  Az. VI R 4/21 vorliegt. Um den Abzug von Verpflegungspauschalen ging es in dem Verfahren übrigens nicht.

Jüngst ging es um das Gebiet des Hafens von Bremerhaven. Weiterlesen