Gewerbesteuer-Zerlegung: Kommt die Änderung der Rechtsprechung bei Arbeitnehmerüberlassungen?

Arbeitnehmerüberlassung zur Gewerbesteuer-Minderung 


Häufiger Streitpunkt bei der Gewerbesteuer-Zerlegung sind die verschiedenen Formen der Arbeitnehmerüberlassung (z. B. Beschäftigung von Leiharbeitnehmern). Dabei stellt sich die Frage, wem die Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen oder Unternehmensteil vertraglich angestellt sind, aber in einem anderen Unternehmen oder Unternehmensteil tätig sind, zur Bestimmung des Zerlegungsmaßstabs zuzurechnen sind. Insbesondere zwischen verbundenen Unternehmen spielen dabei nicht nur wirtschaftliche Aspekte eine Rolle, sondern auch die die Minderung der effektiven Gewerbesteuer-Belastung, indem möglichst viele Arbeitslöhne den Betriebsstätten zugeordnet werden, die in Kommunen mit niedrigen Hebesätzen belegen sind.

Bisherige Rechtsprechung ermöglicht wirtschaftliche Zuordnung nur in Grenzen

Die bisherige Rechtsprechung des BFH sorgt zwar für relative Rechtssicherheit, ermöglicht aber auch eine verhältnismäßig einfache Beeinflussung der Zerlegungsanteile durch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung mittels Tochter-Kapitalgesellschaften. Danach ist bei Arbeitnehmerüberlassung die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zum Betrieb des Beschäftigungsunternehmens oder zum Betrieb des Anstellungsunternehmens zwar nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Aber eine Zurechnung beim Anstellungsunternehmen kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmerüberlassung an das Beschäftigungsunternehmen ein echter – auch Gewinnerzielung des Verleihers gerichteter – Arbeitnehmerverleih zugrunde liegt. Eine leicht zu überspringende Hürde. Ein (sehr) geringer Gewinn des Verleihers ist ausreichend. Ein Ergebnis, das den Kommunen mit Produktions-Betriebsstätten nicht schmeckt.

Ein aktuelles Revisionsverfahren rüttelt am Status quo.

Urteil des FG München stärkt Position der Kommunen der Produktionsstandorte

Das Finanzgericht München hat in einem Urteil vom 27.11.2018 (Az. 6 K 2407/15) in Erwägung gezogen, die bisherige BFH-Rechtsprechung dahingehend zu erweitern, dass Arbeitsverhältnisse dem Beschäftigungsunternehmen auch dann zuzurechnen sind, wenn eine Gesellschaft rein treuhänderisch tätig wird und die Treuhandgesellschaft faktisch keine Möglichkeit hat, einen nennenswerten Gewinn zu erzielen oder diesen zu steigern. Dies wäre ein klarer Richtungswechsel zugunsten der Kommunen mit Produktions-Betriebsstätten. Das Finanzgericht München hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die inzwischen auch unter Az. III R 3/19 anhängig ist.

Rechtsprechung korrigiert unbilliges Zerlegungs-Ergebnis

Im entschiedenen Einzelfall konnte das Finanzgericht diese Frage offen lassen, da die Arbeitsverhältnisse der Leiharbeitnehmer beim Beschäftigungsunternehmen in die Zerlegung einzubeziehen waren, da die Zerlegung ansonsten zu einem offenbar unbilligen Ergebnis im Sinne des § 33 GewStG geführt hätte. Das Vermeiden eines unbilligen Ergebnisses ist bei der Gewerbesteuer-Zerlegung mit Arbeitnehmerüberlassung die praktisch größere Hürde.

Atypische und damit zur Unbilligkeit führende Umstände sind gegeben, wenn ein Betrieb in der Betriebsstätte auf Dauer und ausschließlich Leiharbeitnehmer in wesentlicher Zahl einsetzt, anstatt wie sonst üblich die eingesetzten Arbeitskräfte selbst zu beschäftigen. Durch dieses Verhalten des Unternehmens, das die Kommune nicht beeinflussen kann und auch sonst nicht zu verantworten hat, entgeht ihr vollständig das Gewerbesteueraufkommen aus dieser Betriebsstätte. Eine solche offenbare Unbilligkeit sah das Finanzgericht als gegeben an.

Bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages der Muttergesellschaft ohne die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigungsgesellschaften würden diese Arbeitskräfte in keinem Gewerbesteuerbescheid gewichtet: Die Beschäftigungsgesellschaft zahlt keine Arbeitslöhne, da das Personal – formell – bei den Anstellungsgesellschaften beschäftigt ist. Der Kostenersatz für die Personalkosten an die Anstellungsgesellschaften ist Betriebsausgabe der Beschäftigungsgesellschaft, jedoch kein Arbeitslohn. Die Anstellungsgesellschaften wiederum sind nicht in der Lage, nachhaltig Gewinn zu erzielen, da sämtliche Aufwendungen und Erträge der Muttergesellschaft zustehen. Daher verschiebt sich die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags zu Lasten der Gemeinden, in denen die Arbeitnehmer der Beschäftigungsgesellschaften tätig sind, obgleich diese Gemeinden die Arbeitnehmerfolgekosten unverändert zu tragen haben und die Beschäftigten der Produktionsbetriebe zu einem nicht unerheblichen Anteil zum Betriebsergebnis der Muttergesellschaft beigetragen haben.

Die Unbilligkeit der Verschiebung in der Gewerbesteuerzerlegung war im Streitfall insbesondere dadurch klar ersichtlich, dass sie lediglich aufgrund einer rechtlichen Neustrukturierung ohne wesentliche Änderung in Produktion und wirtschaftlicher Betätigung herbeigeführt wurde.


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Wenning, Leiharbeit, infoCenter NWB YAAAA-41708
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