Gewerbesteuerpflicht bei Beratung der eigenen GmbH

In der Praxis ist es nicht selten, dass Gesellschafter ihre GmbH beraten und dafür Rechnungen stellen. Ausweislich eines Urteils des FG Düsseldorf vom 24.4.2018 (Az: 14 K 2347/15 G) kann darin eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit gegeben sein.

Um zunächst einmal zur Gewerbesteuer zu gelangen, muss sichergestellt sein, dass in den Beratungsleistungen keine freiberufliche Tätigkeit gegeben ist. Im entschiedenen Fall beruft sich das FG Düsseldorf dabei auf einen BFH-Beschluss vom 22.1.2009 (Az: VIII B 43/08), wonach allein durch die Hinweise auf die langjährige Geschäftsführertätigkeit für die Kapitalgesellschaften sowie auf deren Mitarbeiter- und Umsatzzahlen die für die Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit als beratender Betriebswirt erforderlichen theoretischen Fachkenntnisse in den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre noch nicht nachgewiesen werden können. Insoweit rückt die freiberufliche Tätigkeit also schon mal in weite Ferne.

Weiterhin hatte der BFH bereits mit Entscheidung vom 14.3.1991 (Az: IV R 135/90) klargestellt, dass der Nachweis einer Vorbildung mit der für einen beratenden Betriebswirt erforderlichen fachlichen Breite nicht bereits dann erbracht ist, wenn die Kenntnisse des Steuerpflichtigen für die Beratung dem einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre, in dem er tätig ist, ausreichend sind. Darauf aufbauend folgert das FG Düsseldorf: Besteht die (neben der Funktion als Mitgeschäftsführer ohne Bezüge ausgeübte) entgeltliche Tätigkeit für die Gesellschaften in der Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen im Rahmen des Aufbaus bzw. Ausbaus der Firmen, kann sie bereits deshalb nicht als beratende freiberufliche Tätigkeit qualifiziert werden.

Nun fehlt es meines Erachtens noch an der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn nur die eine, eigene Kapitalgesellschaft beratend wird. Werden jedoch mehrere Kapitalgesellschaften beraten, an denen man beteiligt ist, könnte es schon problematisch werden, wie das FG Düsseldorf darstellt: Auch bei entgeltlichen Beratungsleistungen eines Gesellschafters an von ihm mittelbar über eine Holding GmbH & Co. KG beherrschte Kapitalgesellschaften sind die für die gewerbliche Einkünfte zu fordernden Voraussetzung einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt. Die Folge ist dann die Gewerbesteuerpflicht.

Weitere Informationen:
FG Düsseldorf v. 24.04.2018 – 14 K 2347/15 G
BFH v. 22.01.2009 – VIII B 43/08 -nv-
BFH v. 14.03.1991 – IV R 135/90

 

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