Gewerbesteuerpflicht und IHK-Pflichtmitgliedschaft von PV-Kleinstanlagenbetreibern fällt weg!

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) werden rückwirkend ab 2019 Betreiber von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 KW von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 32 GewStG) und damit auch von der IHK-Pflichtmitgliedschaft (§ 2 Abs. 1 IHKG) befreit. Hiervon werden viele 100.000 Betreiber von PV-Kleinstanlagen profitieren.

Hintergrund

Kleine Solaranlagen werden typischerweise von Eigenheim-Besitzern betrieben. Dabei steht in der Regel nicht die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund, sondern ökologische Überlegungen und ein wirtschaftlicher Eigenverbrauch. Nach Schätzungen der Bundesnetzagentur werden bundesweit rund zwei Millionen Photovoltaik-Anlagen betrieben, die Zahl der Anlagenbetreiber wird auf 1,4 Mio. geschätzt.

Bislang erfüllt allerdings auch der Betrieb einer solchen Anlage den Tatbestand eines stehenden Gewerbebetriebs i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG. Dass diese Betriebe regelmäßig wegen des Freibetrages (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) keine Gewerbesteuer zahlen müssen, spielt hierbei keine Rolle. Solche Anlagenbetreiber müssen deshalb bislang bei der Betriebsstättengemeinde ein Gewerbe anmelden (§ 14 GewO) und sind kraft Gesetzes Mitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer (§ 2 Abs. 1 IHKG), auch wenn sie dort keinen IHK-Beitrag zu zahlen haben, sofern ihr regelmäßiger Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mehr als 5.200 Euro/Jahr beträgt (§ 3 Abs. 3 S. 3 IHKG).

Kleinstanlagenbetreiber durch JStG 2019 nunmehr gewerbesteuerfrei

Die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Gewerbesteuerpflicht von PV-Kleinstanlagenbetreibern produzierte einen erheblichen Bürokratieaufwand durch Erklärung gegenüber der Finanzverwaltung und bei den IHKs, ohne dass es zu einer Steuerzahlung oder IHK-Beitragszahlung kommt. Deshalb hat bereits 2011 der Normenkontrollrat vorgeschlagen, zum Abbau bürokratischer Lasten Personen, die ausschließlich eine Anlage i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG betreiben, generell von der Gewerbesteuerpflicht zu befreien.

Durch Art. 8 des JStG 2019, das am 07.11.2019 vom Deutschen Bundestag beschlossen (BT-Drs. 19/13436; 19/13712; 19/14873; 19/14909) und vom Bundesrat am 29.11.2019 (BR-Drs. 552/19 (B)) gebilligt worden ist, wird mit § 3 Nr. 32 GewStG ein neuer Befreiungstatbestand für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 KW eingeführt. In der Begründung des Gesetzes (BT-Drs. 19/13436, S. 134)heißt es hierzu: „Zur Vermeidung der bürokratischen Folgen auf Ebene des Unternehmens und der Kammern, die eine solche Mitgliedschaft für diese Personengruppe hat, werden stehende Gewerbebetriebe, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand die Energiegewinnung und Vermarktung aus einer Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 KW (vgl. § 48 Abs. 2 Nr. 1 EEG) ist, von der Gewerbesteuer befreit. Damit besteht für diese Unternehmen auch keine Kammermitgliedschaft“.

Wie geht’s weiter?

Für die Betreiber von PV-Kleinstanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 KW ändert sich die bisherige Gewerbesteuerpflicht und gesetzliche Mitgliedschaft in der IHK mit Inkrafttreten (der Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) des JStG 2019. Zu beachten ist hierbei, dass die Änderung nach Inkrafttreten des Gesetzes bereits für den Erhebungszeitraum 2019 gilt (§ 36 Abs. 2 S. 4 GewStG). In der Umsetzung des Gesetzes muss dann allerdings im nächsten Jahr zunächst ein Abgleich der Daten der Bundesnetzagentur mit den Zentraleinrichtungen der IHKn aus dem Markt-Stammdatenregister erfolgen. Dies ist erforderlich, um festzustellen, ob der neue Befreiungstatbestand aufgrund der jeweiligen Größe der PV-Anlage im Einzelfall gegeben ist.

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