Gewinne aus Kryptowährungen – Paukenschlag des FG Nürnberg

Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum sind steuerlich und bilanziell irgendwie seltsame Gebilde – die einen halten sie für klassische Wirtschaftsgüter, die anderen für reine Währungen. So gibt es zahlreiche Länder, in denen „Bitcoin-Geldautomaten“ gang und gäbe sind, während sich Deutschland damit eher schwer tut. Das BMF jedenfalls sieht Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein können. Das heißt: Der Tausch oder Rücktausch von Bitcoins in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist steuerpflichtig. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Offenbar haben bislang nicht allzu viele Steuerzahler an diesem Grundsatz gerüttelt. Doch: Soeben hat das FG Nürnberg Zweifel an der Auffassung der Finanzverwaltung angemeldet. Zwar liegt nur ein Beschluss im AdV-Verfahren vor; die Entscheidung in der Hauptsache steht also noch aus. Allerdings weisen die Richter darauf hin, dass der BFH bislang noch nicht über die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen entschieden habe. Daher bestünden an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Kryptowährungen erhebliche Zweifel, die eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides rechtfertigen würden (FG Nürnberg, Beschluss vom 8.4.2020, 3 V 1239/19).

Betroffene sollten demnach gegen Bescheide, in denen Gewinne aus Kryptowährungen besteuert werden, Einspruch einlegen und auf das aktuelle Verfahren vor dem FG Nürnberg verweisen. Mit ein wenig Glück wird das Finanzamt die anderen Verfahren dann ruhen lassen. Meines Erachtens ist die Wahrscheinlichkeit, dass der BFH die Gewinne aus Kryptowährungen tatsächlich unbesteuert lässt, zwar nicht sehr hoch, zumal er erst kürzlich selbst Gewinne aus dem Verkauf von Fußbaltickets als steuerpflichtig angesehen hat (BFH-Urteil vom 29.10.2019, IX R 10/18). Doch warten wir einmal ab und werfen die Flinte nicht gleich ins Korn.

Weitere Informationen:

Andres, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften durch Handel mit Kryptowährungen, NWB 17/2020, S. 1236 (für Abonnenten kostenfrei)

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