Mit Urteil vom 13.3.2018 (Az: IX R 35/16) hat der BFH zur steuerlichen Berücksichtigung eines im Rahmen der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen vereinbarten Vorab-Gewinnverteilungsbeschlusses positiv Stellung bezogen.
Danach gilt: Erwirbt bei einer GmbH der eine Gesellschafter vom anderen dessen Geschäftsanteil mit dinglicher Wirkung zum Bilanzstichtag und vereinbaren die Gesellschafter zugleich, dass dem ausscheidenden Gesellschafter der laufende Gewinn der Gesellschaft noch bis zum Bilanzstichtag zustehen und nach Aufstellung der nächsten Bilanz ausgeschüttet werden soll, kann ein zivilrechtlich wirksame und damit steuerlich anzuerkennendes Gewinnverteilungsbeschluss vorliegen mit der Folge, dass der im Folgejahr von der Gesellschaft an den ausscheidenden Gesellschafter ausgeschüttet Betrag diesen als (nachträgliche) Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen ist.
Dadurch wird es faktisch möglich, dass die zu versteuernde Einkünfte in einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG und Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgeteilt und zur Verringerung der Progression auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt werden.
Für die Praxis können sich daher aus der Entscheidung interessante Gestaltungsvarianten ergeben.
Weitere Informationen:
BFH v. 13.03.2018 – IX R 35/16 -nv-
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