Grunderwerbsteuer: Auch abgekürzte Übertragungswege sind steuerfrei

Im Hinblick auf die hohen Grunderwerbsteuersätze der einzelnen Länder genießt die Grunderwerbsteuer sicherlich kein Schattendasein mehr. Die Steuervergünstigungen rücken umso mehr in das Interesse des Betrachters. Aktuell hat diesbezüglich das Finanzministerium des Saarlandes gute Nachrichten. 

Dabei geht es konkret um die Frage, ob eine Grunderwerbsteuerbefreiung auch greift, wenn ein zum Nachlass gehörendes Grundstück im Rahmen einer Erbauseinandersetzung nicht auf einen Miterben, sondern auf dessen Abkömmling übertragen wird.

Mit Erlass vom 10.7.2017 vertritt das Finanzministerium des Saarlandes diesbezüglich die Meinung, dass eine solche Grundstücksübertragung unter die allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer fällt. Im Wege der Auslegung und einer Zusammenschau der Befreiungsvorschriften ist das Finanzministerium erfreulicherweise der Meinung, dass insoweit auch die Besteuerungsausnahme für den Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses greift.

Insoweit ist lediglich ein abgekürzter Übertragungsweg gegeben. Ohne Abkürzung hätte vielmehr eine Übertragung von der Erbengemeinschaft auf den Miterben stattgefunden, welche nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG befreit wäre. Der weitere, aufgrund der Abkürzung ausgelassene Zwischenschritt ist die Übertragung auf den Abkömmling. Auch diese wäre entweder nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG im Falle der Unentgeltlichkeit bzw. nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG im Falle der Entgeltlichkeit von der Grunderwerbsteuer befreit.

Im Fazit gilt daher:
Der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Verwandten eines Miterben in gerader Linie zur Teilung des Nachlasses ist deshalb in der Zusammenschau aller vorgenannten Vorschriften als steuerfrei anzusehen. Dies ist sehr erfreulich!

Weitere Informationen:
FinMin Saarland v. 10.07.2017 – S 4505-2#002-2017/86640

 

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