Gute Nachricht zu Ostern: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen steigen ab 1.1.2021

Das Bundeskabinett hat am 24.3.2021 die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStÄR 2021) beschlossen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen steigen rückwirkend ab 1.1.2021.

Hintergrund

Mit dem JStG 2020 hat der Gesetzgeber das ehrenamtliche Engagement – auch in Vereinen – gestärkt. Insbesondere werden der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht, der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro), die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euro erhöht, die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet.

Was ändert sich jetzt?

Mit der Anpassung wird die Erhöhung der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG zum 1.1.2021 durch das JStG 2020 (BGBl. I 2020 S. 3096) im Verwaltungswege jetzt auch auf andere Bereiche erweitert.

Das bedeutet konkret:

  • Die in der beschlossenen LStÄR 2021 wird der steuerfreie Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach R 3.12 Abs. 3 LStR von 200 Euro auf 250 Euro monatlich angehoben.
  • Ferner wird der Mindestbetrag in R 3.12 Abs. 5 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 Euro auf 8 Euro am Tag angehoben.

Die LStÄR 2021 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, bevor sie in Kraft treten kann. Die nächste Plenarsitzung des Bundesrates ist für den 7.5.2021 terminiert, die Zustimmung dürfte noch eine Formsache sein.

Bewertung

Zuletzt wurde der steuerfreie Mindestbetrag mit der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2013 rückwirkend ab 1.1.2013 von 175 Euro auf 200 Euro monatlich angehoben. Mit der Änderung trägt der Wunsch der Länder und Verbände Früchte, die sich für die Anhebung dieses Mindestbetrages – in Anlehnung an die auf 3.000 Euro im Jahr erhöhte Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) – eingesetzt haben. Das ist sehr zu begrüßen, weil es eine Form der Anerkennung von ehrenamtlichen Engagement auf allen Ebenen ist, das gerade in Zeiten der Corona-Pandemie als Zeichen gesellschaftlichen Zusammenhalts deutlich zugenommen hat.

Von der Anhebung profitieren etwa kommunale Mandatsträger (nebenberufliche Ratsherren oder Bürgermeister), Schöffen, Tätige bei ehrenamtlichen Rettungsdiensten und freiwilligen Feuerwehren, Mitglieder von Aufsichts- oder Verwaltungsräten der Rundfunkanstalten oder Sparkassen sowie ähnlich Tätige bei Volkshochschulen oder in der Jugendbildung. Bei den neuen Mindestbeträgen in R 3.12. LStR handelt es sich jeweils um Nachweiserleichterungen im Verwaltungswege zur Feststellung der Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen in den Fällen des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG – auch ein erfreulicher Beitrag zum Bürokratieabbau. Wegen der bestehenden Selbstbindung der Verwaltung können sich betroffene Steuerpflichtige auf die Begünstigung auch im Besteuerungsverfahren berufen.

Quellen

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