Gutscheine für Haushaltshilfe: Hat die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ihren Zweck verfehlt?

Die Ampelkoalition will Familien, Alleinerziehende und Pflegende mit staatlichen Gutscheinen für Haushaltshilfen entlasten. Diese sollen künftig einen jährlichen Bonus in Höhe von maximal 2.000 € erhalten können. Nach dem geplanten Modell soll der Zuschuss einen Teil der Aufwendungen für die Haushaltshilfe abdecken und die Begünstigten den Restbetrag aus eigenen Mitteln beisteuern. Hierdurch soll die Schwarzarbeit bekämpft werden, denn Schätzungen zufolge werden neun von zehn Haushaltshilfen unangemeldet beschäftigt.

Bekämpfung der Schwarzarbeit: Auch durch Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen war mit Wirkung ab 2003 gleichermaßen mit dem Anspruch in § 35a EStG eingefügt worden, einen Anreiz für legale Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Das Erreichen dieser Ziele hat der Bundesrechnungshof wiederholt infrage gestellt. Die jährlichen Schätzungen zur Schwarzarbeitsquote weisen seit der Einführung des § 35a EStG auch keine eindeutige Tendenz zur Eindämmung.

Handlungsbedarf zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist demnach offenbar weiterhin vorhanden. Wenn hierfür nun auf neue Instrumente (Gutscheine für Haushaltshilfen) zurückgegriffen wird, liegt darin im Ergebnis auch das Eingeständnis, dass § 35a EStG seinem Anspruch und Zweck nicht ganz gerecht werden konnte. Wobei diese Aussage deutlich einzuschränken ist: Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG erfasst nicht nur den Bereich der Haushaltshilfe, sondern ermäßigt auch die Handwerkerleistungen im Privathaushalt. Für diesen Bereich kann der Steuerermäßigung durchaus eine effektivere Zweckerreichung attestiert und ein „besseres“ Zeugnis ausgestellt werden.

Koexistenz von Gutschein und Steuerermäßigung – die steuerlichen Folgen?

Daher ist nicht damit zu rechnen, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Kontext der Einführung von Gutscheinen für Haushaltshilfen wegfällt oder grundlegend überarbeitet wird. Beide Begünstigungen für Privatpersonen treten vielmehr in eine Phase der Koexistenz.

Durch die Hingabe der Gutscheine wird den begünstigten Privathaushalten eine öffentliche Förderung gewährt. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Privathaushalt wird gem. § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG insgesamt ausgeschlossen, wenn die Maßnahme (auch) öffentlich gefördert wird, ein zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Nach der Gesetzesbegründung soll hierdurch die (öffentliche) Doppelförderung von Sanierungsmaßnahmen verhindert werden. Ein vergleichbarer Ausschlussgrund ist für die haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen in § 35a Abs. 1 und 2 EStG nicht enthalten. Nach der geltenden Rechtslage könnte für die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nach Abzug des Gutscheinbetrags demnach gem. § 35a EStG weiterhin eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % gewährt werden.

Beide Förderinstrumente gemeinsam wären zudem als starker Anreiz für eine Legalisierung der Haushaltshilfe zu verstehen. Die tatsächliche Einführung und die konkrete Ausgestaltung der Gutscheine bleibt aber abzuwarten. In diesem Rahmen könnte sich der Gesetzgeber – vergleichbar § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG für Handwerkerleistungen – immer noch für einen gesetzlichen Ausschluss der „faktischen“ Doppelförderung mittels Steuerermäßigung und Gutschein entscheiden.

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Haushaltshilfen und Schwarzarbeit: Hat die Steuerermäßigung versagt?


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