Gutschrift an Nichtunternehmer begründet keinen Fall des § 14c Abs. 2 UStG

Fehler passieren. Manchmal werden Fehler sogar im guten Glauben begangen. Doch das Umsatzsteuerrecht ist unerbittlich und verzeiht Fehler nur selten. Zwar sind sich zuweilen 15 Richter auf unterschiedlichen Ebenen (FG, BFH, EuGH) über die steuerliche Behandlung eines bestimmten Sachverhaltes uneins, doch am Ende wird dem „kleinen Unternehmer“ vorgeworfen, er hätte die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von Anfang wissen müssen. Beispiel: Ein Unternehmer rechnet mit Umsatzsteuerausweis ab. Später stellt sich heraus, dass die Leistung eigentlich umsatzsteuerfrei gewesen wäre. Wenn der Unternehmer seine Rechnung dann aus rechtlichen oder – wie zumeist – aus tatsächlichen Gründen heraus nicht mehr ändern kann, bleibt es dabei, dass die Umsatzsteuer geschuldet wird.

Immerhin gibt es nun etwas zum Aufatmen im Zusammenhang mit Gutschriften. Der BFH hat zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Das BMF hat nun zur Anwendung des Urteils Stellung bezogen (BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17), BStBl 2021 II S. 542; BMF-Schreiben vom 19.8.2021, III C 2 -S 7283/19/10001 :002). Danach gilt:

Abrechnung an Nichtunternehmer:

Nach der o.g. BFH-Entscheidung steht ein als Gutschrift verwendetes Abrechnungsdokument an einen Nichtunternehmer einer Rechnung nicht gleich. Dieses Abrechnungsdokument begründet daher keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG.

Abrechnung an Unternehmer über eine nicht erbrachte Leistung:

Wird hingegen eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, steht dieses Abrechnungsdokument einer Rechnung gleich und kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen. Das o.g. BFH-Urteil ist auf diese Fälle nicht anwendbar, da es nicht an der vom BFH als ausschlaggebend angesehenen Unternehmerstellung des Gutschriftempfängers (Rn. 23) mangelt.

Hinweise                   

In dem zugrundeliegenden BFH-Urteil V R 23/19 (V R 62/17) ging es um die Frage der Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern. Eine AG rechnete gegenüber dem Kläger die Aufsichtsratsvergütung per Gutschrift mit Steuerausweis ab. Dies entsprach der damaligen Rechtsauffassung, wonach Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich als Unternehmer anzusehen waren. Der Kläger widersprach der Gutschrift allerdings, zahlte die Umsatzsteuer an die AG zurück und erzielte letztlich vor dem BFH einen Erfolg. Nach neuerer Rechtslage war der Kläger nicht als Unternehmer selbständig tätig. Folglich wurde die Gutschrift nicht „über eine Leistung eines Unternehmers“ ausgestellt, so dass sie einer Rechnung nicht gleichstand und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen konnte. Das BMF teilt diese Haltung nun, sieht in der „falschen“ Gutschrifterstellung an einen Unternehmer allerdings weiterhin einen Fall des § 14c Abs. 2 UStG. Ob diese Auffassung dauerhaft zu halten ist, wird die Zukunft zeigen. Bis dahin sollten Betroffene die „Gefährdung des Steueraufkommens“ entsprechend der Sätze 4 und 5 des § 14c Abs. 2 UStG beseitigen.

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