Handel auf Online-Plattformen: BMF veröffentlicht Umsatzsteuer-Bescheinigung

Ab 1.1.2019 gelten für Betreiber elektronischer Marktplätze im Onlinehandel besondere Aufzeichnungspflichten. Für Unternehmen aus Drittländern gilt das ab 1.3.2019, für alle anderen ab dem 1.10.2019. Jetzt hat das BMF u.a. die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG veröffentlicht, die dem Unternehmer als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber dient, dass er steuerlich registriert ist (BMF-Schreiben v. 17.12.2018 – III C 5 – S 7420/14/10005-06).

Hintergrund

Ich habe dazu mehrfach hier im NWB Experten-Blog berichtet: Durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338) wird unter anderem § 22f UStG („Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“) mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft treten.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört z.B. das  Gültigkeitsdatum (Beginn und Ende) der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-) steuerliche Erfassung.

Neue Vordruckmuster beachten!

Für diesen Nachweis hat die Finanzverwaltung jetzt neue Vordruckmuster zur Verfügung gestellt, die zu verwenden sind. Im Einzelnen handelt es sich um:

Die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 S. 2 UStG wird auf Antrag hin von dem nach § 21 AO zuständigen Finanzamt erteilt. Für die Antragstellung kann das Vordruckmuster USt 1 TJ verwendet werden. Wird das Vordruckmuster USt 1 TJ für die Antragstellung nicht verwendet, sind die hierin verlangten Angaben in dem Antrag anzugeben. Der Antrag ist schriftlich per Post oder E-Mail an das zuständige Finanzamt zu senden/übermitteln. Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Soweit erforderlich, kann die dem Unternehmer erteilte Papierbescheinigung von diesem in ein elektronisches Format überführt und auf elektronischem Weg an das Finanzamt weitergeleitet werden.

Beschränkte Gültigkeitsdauer der Bescheinigung

Die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 S. 2 UStG ist längstens gültig bis zum 31.12.2021. Die Gültigkeit der Bescheinigung erlischt spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens gemäß § 27 Abs. 25 S. 1 UStG im Bundessteuerblatt.

Elektronisches Datenabrufverfahren dauert noch

Bis zur Einrichtung eines elektronischen Datenabrufverfahrens wird die Bescheinigung vom Finanzamt übergangsweise in Papierform erteilt. Der Beginn des Datenabrufverfahrens zur elektronischen Abfrage der Daten nach § 22 f Abs. 1 S. 6 UStG – neu – wird zu einem späteren Zeitpunkt durch ein BMF-Schreiben mitgeteilt (§ 27 Abs. 25 S. 1 UStG – neu).

Wann genau dies passieren, ist derzeit noch nicht abzusehen.

Quellen:

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag hier im NWB Experten-Blog:
Kampf dem Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel – Aber bitte mit Augenmaß!

 

 

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