„Hast im Schrebergarten deine Laube“ – und versteuerst einen Spekulationsgewinn

Wie heißt es so schön im Lied „Bochum“ von Herbert Grönemeyer: „Hast im Schrebergarten deine Laube“. Die Textzeile bezieht sich auf die bescheidenen Gartenhäuser im Ruhrgebiet. Im Münchner Raum würde Herbert Grönemeyer zumindest heutzutage wohl nicht von „Laube“ sprechen, denn dort wechselt ein Gartenhaus auch schon einmal für über 150.000 Euro den Besitzer – wohlgemerkt, nachdem der bisherige Kleingärtner das „Anwesen“ fünf Jahre zuvor für 60.000 Euro erworben hat. So lag zumindest ein Sachverhalt, über den das FG München soeben befunden hat (Urteil vom 15.9.2020, 2 K 1316/19).

In dem Fall ging es um die Frage, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn eine Parzelle samt Garten- oder Wochenendhaus in einer Kleingartenanlage veräußert wird und der bisherige Eigentümer das Haus – wenn auch baurechtswidrig – dauerhaft bewohnt hat.

Ja, sagen die Münchner Finanzrichter, ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft liegt vor. Ein Gebäude werde zwar auch dann „zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, etwa als Ferienwohnung (BFH-Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16). Allerdings stellte das Bewohnen des Gartenhauses in einer Kleingartenanlage – selbst bei dauerhafter Nutzung – üblicherweise eine baurechtswidrige Nutzung dar, so dass die Voraussetzungen der Ausnahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht erfüllt sind. Ein eventueller Veräußerungsgewinn innerhalb der Zehn-Jahres-Frist ist folglich zu versteuern.

Auch wenn die Eigennutzung über viele Jahre geduldet wurde und das Gartenhaus voll erschlossen ist, so bleibe es dabei, dass diese Duldung nicht zur Rechtmäßigkeit des dauerhaften Bewohnens führt und keine Ausnahme von der Steuerpflicht in Betracht komme.

Hinweis:

In der Sache ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 5/21). Schauen wir ´mal, wie dieser entscheiden wird. Übrigens: Wenn es um die Grunderwerbsteuer geht, ist die Frage des dauerhaften Bewohnens weniger relevant: Die Grunderwerbsteuer kann auch bei der Übertragung eines Mobilheims entstehen (FG Münster, Urteil vom 18.6.2020, 8 K 786/19 GrE,F).

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