Home-Office und Steuer: Bayrisch-hessischer Vorschlag bald mehrheitsfähig?

Die außergewöhnlichen Zeiten der Corona-Pandemie haben innerhalb von wenigen Tagen viele Arbeitnehmer in die Heimarbeit verbannt, wo sie – den aktuellen Entwicklungen nach – auch noch für eine ganze Zeit lang bleiben werden. Bereits frühzeitig stellte sich daher die Frage, ob und inwiefern Kosten der heimischen Arbeit eine steuerliche Berücksichtigung erfahren können. Denn die überwiegende Anzahl der Verbannten verfügt nicht über ein heimisches Arbeitszimmer und erfüllt damit nicht diejenigen Voraussetzungen, welche das Einkommensteuergesetz in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b fordert.

Frühzeitig präsentierten die Bundesländer Bayern und Hessen einen Vorschlag, damit zukünftig mehr Bürgerinnen und Bürger auch ihr Home-Office von der Steuer absetzen können. Der Vorschlag sieht konkret vor, dass für jeden vollen Tag im Home-Office ein Pauschalbetrag von fünf Euro als Werbungskosten angesetzt werden kann – maximal 600 Euro pro Jahr. Besondere Voraussetzungen der Wohnung sollen nicht geltend gemacht werden müssen. Die Bundesländer Bayern und Hessen wollen ihren Vorschlag zeitnah in den Finanzausschuss des Bundesrates einbringen.

Unterstützung des bayrisch-hessischen Vorschlages durch andere Länder?

Inwiefern es kurzfristig zu einer Änderung im Einkommensteuerrecht kommen wird und die steuerliche Berücksichtigung des Home-Offices ohne Nachweis eines Arbeitszimmers möglich sein wird, hängt insbesondere von der Unterstützung des Vorschlages durch andere Länder ab.In NRW wurde zumindest eine kleine Anfrage (Drucks. 17/11093 v. 22.09.2020) an den Minister der Finanzen gestellt, ob die Landesregierung „den von den Bundesländern Bayern und Hessen gemachten Vorschlag im Bundesrat unterstützen [wird], sobald dieser dort eingereicht wird.“ Die nunmehr darauf ergangene Antwort (Drucks. 17/11568 v. 20.10.2020): „Die Landesregierung wird sich für eine systematische Gesamtregelung im Einkommensteuerrecht unter Einbeziehung aller zusätzlichen Be- und Entlastungen, die sich aufgrund der Tätigkeit im Home-Office ergeben, einsetzen.“ Konkrete Antworten sehen anders aus!

Kurzfristige steuerliche Home-Office-Regelung dringend erforderlich

Die Corona-Krise verschaffte dem mobilen Arbeiten innerhalb von sehr kurzer Zeit eine große Akzeptanz. Dort, wo es früher eher undenkbar war, das Home-Office zu nutzen, wird heute – den Möglichkeiten entsprechend – leistungsstark aus den eigenen vier Wänden heraus gearbeitet – auch ohne häusliches Arbeitszimmer. Die Flexibilität dieser Arbeitnehmer spiegelt das Steuerrecht allerdings nicht wider. Es sorgt bisweilen weiterhin dafür, dass das fallweise Arbeiten von Zuhause in der Steuererklärung nicht berücksichtigungsfähig ist, obwohl Kosten entstehen, die Arbeitnehmer selbst tragen [müssen] und beruflich veranlasst sind. Bislang hält sich der Gesetzgeber mit Änderungen an den starren Vorgaben stark zurück. Nach wie vor gelten die strengen steuerlichen Vorgaben des häuslichen Arbeitszimmers. Ob diese – unabhängig von Corona – zeitgemäß sind, sei dahingestellt. Zumindest die allerwenigsten Arbeitnehmer können sich im Rahmen der heutigen Wohnungsknappheit den Luxus erlauben, ein häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne zu unterhalten. Hier ist es notwendig, für diese Gruppe von Steuerpflichtigen praktikable, neue Regelungen zu kodifizieren.

Im Hinblick auf den bayrisch-hessischen Vorschlag ist zu konstatieren, dass er von einer Mehrheitsfähigkeit wohl weit entfernt scheint. Im Finanzausschuss des Bundesrates konnte sich die Mehrheit bisweilen lediglich dazu entschließen, den Bundestag darum zu bitten, für die Zukunft eine Berücksichtigung von Aufwendungen im Home-Office zu prüfen (BR-Drucks. 503/1/20 v. 28.09.2020). Dabei wäre eine Anpassung der Vorgaben im Steuerrecht „leicht umsetzbar und würde kaum zu Steuerausfällen führen“ – wie das Institut der Wirtschaft in seiner kürzlich veröffentlichen Studie (IW-Kurzbericht vom 12.10.2020 (97/2020)) konstatierte. Allerdings wird in der Studie ebenfalls darauf hingewiesen, dass es auf Ebene der Arbeitnehmer spürbare Unterschiede gibt. Denn: „Ob sich ein Arbeitnehmer mit einer Home-Office-Pauschale von 5 Euro steuerlich besser oder schlechter stellt als mit der Entfernungspauschale, hängt von der Pendelstrecke ab. Wer lange Arbeitswege hat, zahlt mehr Steuern, da die Home-Office-Pauschale von 5 Euro den Wegfall der Entfernungspauschale nur teilweise kompensiert.“

Da für die Tage der Heimarbeit aber keine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit anfallen, ist dies – im Sinne des Leistungsfähigkeitsprinzips – auch folgerichtig. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Home-Office kurzfristig angehen wird. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage scheint m.E. aber kein Weg daran vorbei zu führen, dass neue Steuer-Koordinaten ausgelotet werden.

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