Homeoffice-Pauschale während Elternzeit oder Erwerbslosigkeit?

Wen der Gesetzgeber im Blick hat

Die befristet für 2020 und 2021 eingeführte Homeoffice-Pauschale soll vorrangig den beruflich veranlassten Anteil der Wohnkosten bei Arbeitnehmern und Selbständigen im Homeoffice, die nicht über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen, abgelten. Primär adressiert der Gesetzgeber demnach erwerbstätige Steuerpflichtige während der Lockdowns. Ich habe im Experten-Blog bereits ausgeführt, dass eine weitere Gruppe die Homeoffice-Pauschale beanspruchen kann: Studierende und Auszubildende.

Aber auch während des Mutterschutzes, Elternzeit oder einer Phase der Erwerbslosigkeit können in der privaten Wohnung berufliche Zwecke, z. B. durch die Teilnahme an Fortbildungen, verfolgt worden sein.

Häusliches Arbeitszimmer in Zeiten der Nichtbeschäftigung

Mit diesen Lebenssituationen mussten sich in der Vergangenheit auch bereits die Finanzgerichte beschäftigen. Den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten hat die Rechtsprechung während Mutterschutz, Elternzeit oder Erwerbslosigkeit zugelassen, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen der Abzug der Aufwendungen auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zustehen würde (BFH-Urteil vom 02.12.2005, VI R 63/03, BStBl II S. 329). Im Klartext: Wer nach seinem Berufsbild während der aktiven Tätigkeit die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers erfüllt, erhält den Abzug auch in Zeiten der Nichtbeschäftigung.

Homeoffice-Pauschale in Elternzeit oder Erwerbslosigkeit ja, aber…

Wenn die Rechtsprechung in diesen Fällen bereits das formelle häusliche Arbeitszimmer dem Grunde nach anerkennt, so steht auch der Gewährung der Homeoffice-Pauschale systematisch nichts im Wege. Mangels räumlicher Voraussetzungen sind  auch die Einschränkungen aus der BFH-Rechtsprechung zur später zu erwartenden beruflichen Tätigkeit nicht zu beachten.

Auch wenn für die Homeoffice-Pauschale gesetzlich keine Nachweise vorgesehen sind, so ist es doch erforderlich, dass der Steuerpflichtige an dem einzelnen Kalendertag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung tatsächlich ausgeübt hat. Daher muss gerade in Mutterschutz, Elternzeit oder Erwerbslosigkeit glaubhaft gemacht werden, an welchen Tagen eine (und welche) berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Denn in diesen Situationen ist die eigentliche berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung temporär ausgesetzt. Dies kann z. B. mittels einer Aufstellung erfolgen, in der die absolvierte Fortbildungen aufgenommen werden.

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