Mit Blick auf das Kindergeld ist eine sogenannte mehraktige Ausbildungsmaßnahme immer wieder ein Streitpunkt mit den Familienkassen. Aktuell mussten diese jedoch in der erstinstanzlichen Rechtsprechung auch einige Niederlagen einstecken. Dennoch bemühen sie weiterhin den BFH, weshalb uns die Thematik wohl noch ein bisschen begleiten wird.
Aktuell muss der BFH (Az: III R 69/18) nämlich unter anderem entscheiden unter welchen Umständen bei einer mehraktigen Berufsausbildung ein enger Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitt vorliegt und ob durch eine zwischenzeitliche Vollzeit Erwerbstätigkeit eine schädliche Zäsur gegeben ist. Die Vorinstanz in Form des FG Münster hatte hier mit Urteil vom 31.10.2018 (Az: 7 K 1015/18 Kg) keine Schädlichkeit gesehen und entgegen der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld wie folgt entschieden: Eine weiterführende Ausbildung in Form eines Masterstudiums kann noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Ergibt sich die Absicht der Fortsetzung des Studiums bereits aus dem tatsächlichen Geschehensablauf und sind die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt, führt die verspätete Anzeige der beabsichtigten Fortsetzung gegenüber der Familienkasse nicht zur Versagung des Kindergeldanspruchs.
Ganz ähnlich hat der Bundesfinanzhof in einem anderen Verfahren (Az: III R 72/18) zu beurteilen, ob eine Erwerbstätigkeit den Zusammenhang zwischen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt entfallen lässt. Auch hier hat die erste Instanz in Form des FG Düsseldorf mit Urteil vom 7.11.2018 (Az: 7 K 1532/18 Kg) kein Problem gesehen. Daher die Entscheidung der Düsseldorfer: Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung einer Industriekauffrau zur Betriebswirtin (B.A.) im Rahmen eines bereits vor der kaufmännischen Prüfung begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird. Der notwendige enge Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn die für die Aufnahme des Bachelorstudiums vorausgesetzte Berufstätigkeit in der teilweise während des Studiums absolvierten kaufmännischen Ausbildung besteht. Ungeachtet der nachfolgend aufgenommenen Vollzeiterwerbstätigkeit als Industriekauffrau tritt in diesem Fall keine schädliche Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ein.
Weitere Informationen:
- Verfahrensverlauf | BFH – III R 69/18 – anhängig seit 17.01.2019
- FG Münster v. 31.10.2018 – 7 K 1015/18 Kg
- Verfahrensverlauf | BFH – III R 72/18 – anhängig seit 17.01.2019
- FG Düsseldorf v. 07.11.2018 – 7 K 1532/18 Kg