Interessante FG-Entscheidung zum Sterbegeld

Im vergangenen Jahr hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass das Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das an die Hinterbliebenen gezahlt wird, steuerfrei ist. Zwar handele es sich beim ausgezahlten Sterbegeld um Bezüge aus früheren Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, dennoch sei die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden. Denn es seien Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die stets wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden (Urteil vom 16.1.2019, 11 K 11160/18, Revision VI R 8/19).

Nun hat das FG Düsseldorf – entgegen den Kollegen aus Berlin-Brandenburg – entschieden, dass es das Sterbegeld aus öffentlichen Kassen als steuerpflichtig ansieht, und zwar als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus früheren Dienstleistungen (Versorgungsbezüge). Das heißt, die Berechtigten, also die Hinterbliebenen, müssen das erhaltene Sterbegeld versteuern und dürfen nur den Versorgungsfreibetrag gegenrechnen. Wenn das Sterbegeld aus einer öffentlichen Kasse aber schon versteuert werden muss, dann mindert es nicht die Beerdigungskosten, die von den Hinterbliebenen getragen werden und die diese als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Lediglich der steuerfreie Versorgungsfreibetrag ist von den Beerdigungskosten abzuziehen (Urteil vom 15.6.2020, 11 K 2024/18 E).

Hinweis:

Auch das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Bis zu einer BFH-Entscheidung sollten Betroffene zunächst auf die Steuerfreiheit des Sterbegeldes drängen und hilfsweise beantragen, die außergewöhnlichen Belastungen für den Fall höher anzusetzen, dass der BFH das Sterbegeld als steuerpflichtig ansieht. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich natürlich nur bei Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung.

Zur Zahlung von Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung, also aus einer nicht-öffentlichen Einrichtung, siehe den Blog-Beitrag: „Sterbegeld aus Pensionskasse ist bei Zahlung an die Erben steuerpflichtig“.

Weitere Informationen:


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