Inventar bleibt bei Veräußerung einer Ferienwohnung steuerfrei

Die Veräußerung einer Ferienwohnung innerhalb von zehn Jahren nach deren Anschaffung unterliegt grundsätzlich der Besteuerung nach § 23 EStG. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn diese ausschließlich selbst genutzt wurde (siehe dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16; BFH-Beschluss vom 29.5.2018, IX B 106/17). Doch immerhin hat das FG Münster jüngst entschieden, dass mitverkauftes Inventar stets steuerfrei bleibt, also nicht in die Besteuerung des Veräußerungsgewinns einbezogen wird (Urteil vom 3.8.2020, 5 K 2493/18 E).

Verkürzt ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Eigentümer einer vermieteten Ferienwohnung veräußerte diese bereits wenige Jahre nach dem Erwerb mit Gewinn. Die Einbauküche und das gesamte Wohnungsinventar wurden mitverkauft. Mit dem Finanzamt stritt er sich über die Frage, ob der Verkauf von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterliegt.

Naturgemäß wollte die Finanzverwaltung den Veräußerungsgewinn insgesamt, also mitsamt Inventar, versteuern. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nur die Veräußerung der Eigentumswohnung unterliege der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars – so die Finanzrichter. Bei dem Inventar handele es sich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nicht steuerbar ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Hinweis:

Dementsprechend kann es ratsam sein, den Kaufpreis im „Rahmen des Vertretbaren“ bereits im Notarvertrag auf den Grund und Boden, das Gebäude bzw. die Wohnung und das Zubehör aufzuteilen. Doch übertreiben sollte man es nicht, denn die Rechtsprechung wird dort ihre Grenzen finden, wo die Aufteilung missbräuchlich erfolgt.

 

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