Jahressteuergesetz 2020: Anhebung der „44-Euro-Freigrenze“ auf 50 Euro!

Der kürzlich veröffentlichte Entwurf eines Änderungsantrags der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) hält eine Vielzahl von Überraschungen bereit. U.a. ist vorgeschlagen, die bisherige monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeitig 44 Euro auf 50 Euro anzuheben.

Hintergrund

Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Diese bleiben allerdings gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG dann außer Ansatz, wenn die Vorteile, die sich nach der Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergeben, insgesamt den Betrag von 44 Euro monatlich nicht übersteigen. Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind damit bis zu einem Betrag von 44 Euro im Monat steuerfrei (sog. 44 Euro-Freigrenze). Die Vorschrift gibt eine monatliche Freigrenze vor, d. h., die Sachbezüge sind in voller Höhe dann steuerpflichtig, wenn sie im Kalendermonat den Betrag von 44 Euro überschreiten. Ziel dieser Regelung ist, dass der Arbeitnehmer einen Teil des Gehalts nicht als Geldzahlung, sondern (steuer- und sozialversicherungsfrei) als Ware oder Dienstleistung bekommen kann.

Erhöhung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge

CDU/CSU und SPD schlagen nunmehr vor, durch das Jahressteuergesetz 2020 die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 Euro auf 50 Euro anzuheben. Die Änderung soll am 01.01.2022 in Kraft treten. Entsprechend wäre die neue Grenze für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden, d.h. beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem nach dem 31.12.2021 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2021 zugewendet werden.

In entsprechender Begründung des Gesetzesentwurfs wird dargestellt, dass die 1996 vorgenommene Einführung der Freigrenze eine „Vereinfachung der Erfassung und Besteuerung der von Dritten bezogenen geringfügigen Waren und Dienstleistungen sowie der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen für den Arbeitgeber (BT-Drucks. 13/1686 S. 8)“ intendiert. Die nun vorgeschlagene Änderung auf 50 Euro habe stattzufinden, „um die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung in einem etwas erweiterten Umfang auch weiterhin zu gewährleisten“.

Anhebung der Freigrenze wünschenswert!

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wurde bereits im Jahre 1996 – mit Artikel 1 Nummer 13 des Jahressteuergesetzes 1996 – in das Einkommensteuerrecht eingeführt und beträgt seit dem Kalenderjahr 2004 44 Euro. Durch sie sollte – laut damaliger Begründung des Gesetzgebers – zur Steuervereinfachung beigetragen werden, damit die Besteuerung auf die Fälle beschränkt wird, in denen der Verwaltungsaufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum steuerlichen Ertrag bleibt (vgl. BT-Drucks. 13/901, S. 132). Um diesem Auftrag auch in Zukunft gerecht zu werden, sollte eine Änderung der Grenze nach oben hin kurzfristig stattfinden. Ob eine Anhebung auf 50 Euro dabei bereits ausreichend ist – wurde die Grenze doch seit 16 Jahren nicht angetastet – ist fraglich. Erfreulich ist zunächst zumindest, dass die Regierungskoalition diese für die Unternehmerschaft und ihre Arbeitnehmer wichtige Grenze nunmehr angehen und an ihre Verschiebungen zugunsten der Steuerpflichtigen und ihrer Sachbezüge vornehmen möchte.

Weitere Informationen:
NWB Reform-Radar zum JStG 2020


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