Jahressteuergesetz 2020: Bundesrat lehnt Ausdehnung der steuerlichen Verlustrücktragsmöglichkeit ab

Am 09.10.2020 hat der Bundesrat zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 final Stellung genommen (Br.-Drucks. 503/20 (B)). Grundlage hierfür waren v.a. die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates. Eine Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags, wie zunächst empfohlen, lehnte der Bundesrat allerdings nunmehr ab. Denn die Empfehlung des Bundesrat-Wirtschaftsausschusses, den Zeitraum für die Rücktragung von Verlusten (§ 10d Abs. 1 EStG) auf zwei Jahre auszudehnen und Verluste auch in das Geschäftsjahr 2018 zurücktragen zu können, fand keine Mehrheit.

Verlustrücktrag: Anhebung der Grenzen im Rahmen des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes

Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR (bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen. Durch den sog. Verlustrücktrag wird Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, das einkommensteuerliche Abschnittsprinzip zu durchbrechen und nicht ausgeglichene negative Einkünfte vom Jahr ihrer Entstehung in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu übertragen. Zur besseren Verrechnung von in der aktuellen Krise aufkommenden Verlusten wurden diese Grenzen mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz deutlich ausgeweitet. Für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 sind sie auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben worden.

Nicht verändert wurde allerdings der Rücktragszeitraum. Nach wie vor ist dieser auf das ausschließlich vorherige Jahr begrenzt. Verluste des Jahres 2020 können damit nur in das Jahr 2019 zurückgetragen werden. Oftmals reichen allerdings die letzten Gewinne des Jahres 2019 nicht an die aktuellen Verluste heran, so dass die verbleibenden Verluste aus dem Jahr 2020 erst mit etwaigen zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können (steuerlicher Verlustvortrag).

Wirtschaftsausschuss des Bundesrates regte Ausweitung an

Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates regte daher nunmehr an, den Rücktragzeitraum auf zwei Jahre – d.h. die Jahre 2019 und 2018 – auszudehnen, so dass die in der Krise entstandenen Verluste (mindestens aus den Jahren 2020 und 2021) besser berücksichtigt werden können. Zurecht wurde von ihm ausgeführt, dass dies „im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen leistungsgerechten Besteuerung, wonach gerade in Krisenzeiten die Besteuerung nach der subjektiven wirtschaftlichen Stärke entscheidend ist“, bedeutend sei. Gerade in der aktuellen Lage sei diese Maßnahme sinnvoll, „weil so Liquidität und Eigenkapital der Unternehmen gestärkt werden könnten.“ (Br-Drucks. 503/1/20, S. 14 ff.) Leider fand der Vorschlag des Wirtschaftsausschusses, die Verlustverrechung zeitlich auszuweiten, in der Sitzung des Bundesrates am 09.10.2020 allerdings dann keine Mehrheit.

Ausweitung des Verlustrücktragszeitraums notwendig

Bereits im Rahmen des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes war es äußerst kritisch gesehen, worden, dass keine Ausweitung des Verlustrücktragszeitraums stattgefunden hatte und es weiterhin nur bei einem Rücktrag in den unmittelbar vorherigen Veranlagungszeitraum blieb. Den vielen Stimmen von Politikern, Sachverständigen und Verbänden, die eine Ausweitung des Rücktragszeitraums auf mehrere Jahre gefordert hatten, war der Gesetzgeber leider nicht gefolgt. Hier wäre ebenfalls eine großzügigere Regelung wünschenswert gewesen.

Mit Bedauern ist daher erneut zu sehen, dass der Bundesrat diesen wichtigen Aspekt in seiner Stellungnahme nicht aufgenommen hat. Ein erweiterter Verlustrücktrag in die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 hätte dazu geführt, dass Unternehmen über Steuererstattungen für vorangegangene Jahre die dringend benötigte Liquidität hätten erhalten können, die in den letzten Jahren bei Ihnen abgeflossen ist. Anderweitige Staatshilfen – wie etwa Zuschüsse oder Darlehen – müssten so oft nicht beantragt werden. Gleichzeitig würde eine Ausdehnung des Rücktragszeitraums in der aktuellen Krise dem Leistungsfähigkeitsprinzip gerecht werden. Ob ein weiterer Anlauf – je nach den weiteren, auch noch nicht absehbaren Folgen der Krise – seitens des Wirtschaftsausschusses oder anderer Stellen notwendig sein wird und es dann im Hinblick auf die zeitlichen Grenzen der Verlustverrechnug zu einer Verbesserung kommen wird, bleibt abzuwarten. Den vielen Unternehmen, die zusätzliche Liquidität dringend brauchen, ist es zu wünschen, damit sie ihre Substanz erhalten können.

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