JStG 2024: Neuregelungen für den Kleinunternehmer in §§ 19 f UStG-E

Die Regelungen für den umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sollen durch das JStG 2024 einer Überarbeitung unterzogen werden. Neu ist, dass die Regelungen internationalisiert werden sollen. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Hintergrund

Gerade mit dem Start eines Unternehmens stellt die Erklärungspflicht zur Umsatzsteuer eine Hürde dar, die viele Unternehmer mit der Nutzung der Kleinunternehmerregelung gerne vermeiden. Durch diese können sie die Umsatzsteuer – pauschal ausgedrückt – vernachlässigen. Kleinunternehmer ist nach den bisher geltenden Vorschriften ein Unternehmer, der im Inland ansässig ist und dessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und dessen Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Bei der Grenze von 50.000 Euro stellt man auf den voraussichtlichen Umsatz des kommenden Jahres ab. Maßgeblich ist die Einschätzung zu Beginn des Kalenderjahres. Ein späteres (unerwartetes) Überschreiten der Grenze ist unbeachtlich.

Neuregelung von § 19 UStG-E

Mit dem Jahressteuergesetz 2024, das mit Datum 27.03.2024 als (erster) Entwurf aus dem BMF nun vorliegt, sollen die Grenzen angehoben werden. Auch wird die Kleinunternehmer-Regelung internationalisiert, d.h. einer zusätzlichen Anzahl an Unternehmern im internationalen Kontext eröffnet.

Zunächst ist beabsichtigt, durch die Neufassung von § 19 UStG-E die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (laufendes Kalenderjahr) auf 25.000 Euro und 100.000 Euro anzuheben.

Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei der Grenze von 100.000 Euro zukommen, denn: Während die heutige Grenze von 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschritten werden „darf“, d.h. einer Prognose unterliegt, ist ab 2025 für den Umsatz des laufenden Kalenderjahres eine andere Regelung vorgehsehen. Wird die Grenze von 100.000 Euro für das laufende Kalenderjahr, also ab 2025, überschritten, fällt der Kleinunternehmerstatus weg – auch unterjährig. Auch die Umrechnung in einen Gesamtjahresumsatz ist nicht mehr vorgesehen.

Neue Regelungen für deutsche Kleinunternehmer mit EU-Auslandsbezug

Die bisherigen Regelungen für deutsche Kleinunternehmer enden an der deutschen Grenze. Ein deutscher Kleinunternehmer muss Umsätze, die im EU-Ausland erbracht werden, daher versteuern. Dies soll geändert werden. So kann ein deutscher Kleinunternehmer die ausländische Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Zukunft in Anspruch nehmen. Soweit er dies machen möchte, hat er nach § 19a UStG-E an einem elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält den Auftrag, in diesem Falle eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zu erteilen. Hierbei ist Voraussetzung, dass der ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet, also der EU-weite Jahresumsatz, im Vorjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet und die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung des Mitgliedstaats, der die Steuerbefreiung gewährt, erfüllt sind. Letzteres soll das BZSt beim anderen Mitgliedstaat anfragen. Dieser wird das BZSt über das Ergebnis seiner Prüfung informieren.

Einreichung von Umsatzmeldungen

Soweit der Unternehmer in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung registriert ist, wird durch das BZSt dem Unternehmer eine KU-IdNr. erteilt. Damit die Einhaltung der Umsatzgrenzen überprüft werden kann, muss der Kleinunternehmer bestimmten Pflichten nachkommen. Z.B. müssen beim BZSt vierteljährlich elektronische Umsatzmeldungen mit Angaben zu den Umsätzen in allen Mitgliedstaaten abgegeben werden.

Neue Regelungen für EU-ausländische Kleinunternehmer mit Bezug zu Deutschland

Auch für den anderen Weg werden neue Regelungen geschaffen. Werden im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer in Deutschland Lieferungen oder Leistungen erbringen, so ist die deutsche Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 4 UStG-E auch auf sie anwendbar. Hierfür ist Voraussetzung, dass der EU-weite Jahresumsatz im Vorjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet und der Unternehmer eine insoweit gültige KU-IdNr. besitzt, die ihm sein Ansässigkeitsstaat erteilt hat.

Frühzeitige Prüfung der Umsatzgrenzen ist zu empfehlen

Die Neuregelungen dürften viele Kleinunternehmer freudig stimmen. Die bisherige Begrenzung der Regelungen auf das Inland fällt durch sie weg und sie haben die Option, auch im EU-Ausland entsprechende Befreiungen in Anspruch nehmen zu können. Erkauft wird dieser Anspruch aber zu einem teuren Preis. Neue Registrierungspflichten und Mitwirkungspflichten sind einzuhalten und sorgen dafür, dass weitere bürokratische Hürden aufgebaut werden. Inwiefern die Regelungen noch vereinfacht werden, darüber darf gespannt spekuliert werden.

Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

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