Änderungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung auf dem parlamentarischen Weg

Das Bundeskabinett hat am 10.9.2024 den am 5.6.2024 beschlossenen Entwurf eines JStG 2024 in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/12780). Hierbei soll auch die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht geändert werden. Was bedeutet das?

Hintergrund

Die Umsatzsteuer, die ein Kleinunternehmer (KMU) schuldet, wird nicht erhoben, wenn sein Umsatz zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangen Jahr 22.000 € nicht übersteigen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Es handelt sich bei der KMU-Regelung um ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. An die Erklärung, auf die KMU-Regelung zu verzichten, ist der Unternehmer mindestens für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).

Die Kleinunternehmerregelung bietet vor allem Unternehmen zu Beginn ihrer Tätigkeit und kleineren Unternehmen eine Reihe von Vorteilen: Leistungen können ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, es muss keine monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgegeben werden und in der Buchführung muss nicht zwischen Brutto- und Nettobeträgen unterschieden werden. Ein Nachteil ist aber, dass bei von anderen Unternehmern in Rechnung gestellter Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug erfolgen kann; dies ist insbesondere bei hohen Investitionen ein Nachteil.

Welche Änderungen sind geplant?

Durch den neuen Art. 21 des JStG 2024 soll über die bisherigen umsatzsteuerlichen Änderungen hinaus auch § 19 UStG geändert und erweitert (§19a UStG n.F.) werden, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung betrifft (BT-Drs. 20/12780, S. 55  ff). Maßgeblich ist nach der Gesetzesbegründung das Europarecht, d.h. die EU-RL 20202/285 v. 18.2.2020 zur Änderung der RL 2006/112/EG v. 28.11.2006. Danach sind im UStG für KMU folgende Änderungen geplant: Weiterlesen

JStG 2024: Neuregelungen für den Kleinunternehmer in §§ 19 f UStG-E

Die Regelungen für den umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sollen durch das JStG 2024 einer Überarbeitung unterzogen werden. Neu ist, dass die Regelungen internationalisiert werden sollen. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Hintergrund

Gerade mit dem Start eines Unternehmens stellt die Erklärungspflicht zur Umsatzsteuer eine Hürde dar, die viele Unternehmer mit der Nutzung der Kleinunternehmerregelung gerne vermeiden. Durch diese können sie die Umsatzsteuer – pauschal ausgedrückt – vernachlässigen. Kleinunternehmer ist nach den bisher geltenden Vorschriften ein Unternehmer, der im Inland ansässig ist und dessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und dessen Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Bei der Grenze von 50.000 Euro stellt man auf den voraussichtlichen Umsatz des kommenden Jahres ab. Maßgeblich ist die Einschätzung zu Beginn des Kalenderjahres. Ein späteres (unerwartetes) Überschreiten der Grenze ist unbeachtlich.

Neuregelung von § 19 UStG-E

Mit dem Jahressteuergesetz 2024, das mit Datum 27.03.2024 als (erster) Entwurf aus dem BMF nun vorliegt, sollen die Grenzen angehoben werden. Auch wird die Kleinunternehmer-Regelung internationalisiert, d.h. einer zusätzlichen Anzahl an Unternehmern im internationalen Kontext eröffnet. Weiterlesen

Kleinunternehmerregelung kann nur von ansässigen Unternehmern in Anspruch genommen werden

Die entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.09.2019 – V R 57/17 entschieden.

Der Streitfall

Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige und lebte in den Streitjahren 2013 und 2014 in Italien. An einer Wohnung im Inland stand ihr ein Nießbrauchsrecht und damit ein dingliches Nutzungsrecht nach §§ 1030 ff. BGB zu. Die Klägerin war somit berechtigt, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Als Nießbraucherin war die Klägerin auch zum Besitz der Sache berechtigt (§ 1036 Abs. 1 BGB). Sie vermietete die Wohnung kurzfristig über Internetportale.

Aufgrund der kurzfristigen Vermietung ging das Finanzamt davon aus, dass die Klägerin steuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Der hiergegen eingelegte Einspruch war nur insoweit erfolgreich, als das FA von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausging.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im März 2020

Wie gehabt an dieser Stelle wieder der Hinweis auf drei interessante Steuerstreitigkeiten vor den obersten Gerichten. Diesmal geht es um die Rentenbesteuerung und zwei umsatzsteuerrechtliche Themen.

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Kleinunternehmerregelung ab 2025 deutlich verbessert?

Der Rat der Europäischen Union hat am 18.2.2020 vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen beschlossen. Die neuen Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen zu verringern, und für steuerliche Rahmenbedingungen sorgen, die Kleinunternehmen helfen, zu expandieren und effizienter grenzüberschreitend Handel zu treiben. Im Rahmen einer Pressemitteilung teilt der Rat dazu mit:

Die derzeitige MwSt-Regelung schreibt vor, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Nach der jüngst beschlossenen Reform darf künftig Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden. Weiterlesen

Bindungsfrist für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Allein die Abgabe einer Jahressteuererklärung, in der die Umsatzsteuer nach allgemeinen Regeln berechnet wird, löst keine erneute fünfjährige Bindungsfrist für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung aus, wenn die Frist nach einer erstmaligen Option bereits abgelaufen war – so das FG Münster (Urteil v. 7.11.2019 – 5 K 1768/19 U; Rev. BFH XI R 34/19)

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist seit dem Jahr 2006 unternehmerisch tätig. Im Gründungsjahr 2006 optierte er zur Regelbesteuerung. In den Folgejahren bis einschließlich des Kalenderjahres 2016 gab der Kläger Umsatzsteuer-Jahreserklärungen ab, in denen er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regeln berechnete. In den Jahren 2011 und 2012 erzielte er Bruttoumsätze oberhalb von 17.500 Euro. In den weiteren Jahren lagen seine Bruttoumsätze unterhalb der Grenze von 17.500 Euro. Mit seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2017 beantragte der Kläger erstmalig den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerschaft.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerschaft im Streitjahr 2017 nicht möglich sei, da der Kläger innerhalb der letzten fünf Jahre von der Option nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG Gebrauch gemacht habe und deshalb insoweit gebunden sei. Weiterlesen

Sinnhaftigkeit von Immobilienerwerben unter Ehegatten

Werden Immobilien unter Eheleuten verkauft, bleibt die Grunderwerbsteuer außen vor. Dennoch ist Obacht geboten, denn der Fremdvergleich muss eingehalten werden, damit ein entsprechender Verkauf unter Eheleuten auch steuerlich anerkannt wird. Fraglich ist, welchen Sinn entsprechende Immobilienerwerbe unter Ehegatten haben können.

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Sechs auf einen Streich – BFH zur mehrfachen Inanspruchnahme des § 19 UStG

„Durchoptimiert bis zum Exitus“ könnte man wohl den Fall beschreiben, über den der BFH zur mehrfachen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu entscheiden hatte.

Der Urteilsfall

In diesem Fall war es kein tapferes Schneiderlein, sondern Kollegen, die den folgenden Sachverhalt bis zum BFH trugen. Die Klägerin (GmbH) war in den Streitjahren 2009 bis 2011 als Steuerberatungsgesellschaft tätig. In diesem Zusammenhang übernahm sie für ihre Mandanten u.a. die Erstellung von Buchführung, Lohnabrechnung, Gewinnermittlung und Steuererklärungen. Weiterlesen