Kassen-Nachschauen gelten als erfolgreich – zumindest in Berlin

Ein wesentlicher Bestandteil des Kassengesetzes aus dem Jahre 2016 ist die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau durch die Finanzverwaltung. Diese hat seit Januar 2018 das Recht, Unternehmen unangekündigt aufzusuchen, um die ordnungsgemäße Führung der Kassen zu überprüfen. Betroffen sind insbesondere Gastronomen, Einzelhändler, Taxi- und Frisörbetriebe sowie die Glückspielbranche. Die Berliner Finanzverwaltung hat aktuell bekanntgegeben, wie erfolgreich ihre Kassen-Nachschauen im Jahre 2019 waren, wobei die Pressestelle leider die Mehrergebnisse aus reinen Kassen-Nachschauen und „echten“ Betriebsprüfungen nicht sauber trennt.

Laut Pressemitteilung vom 27.12.2019 jedenfalls sind im Gastronomiesektor insgesamt 907 Nachschauen erfolgt. Zu Gastronomiebetrieben zählen neben Gaststätten und Restaurants auch Imbissstuben, Cafés, Eissalons, Caterer oder Schankwirtschaften. 2.245 Betriebsprüfungen sind bereits erfolgt, offenbar viele davon im Anschluss an „auffällige“ Kassen-Nachschauen – zumindest interpretiere ich die Pressemeldung so. Das Mehrergebnis der bereits ausgewerteten Fälle beträgt rund 50,4 Mio. Euro. In 84 Fällen hat die Senatsverwaltung für Finanzen bereits Straf- bzw. Bußgeldverfahren eingeleitet.

Was das Mehrergebnis leider nicht zeigt, ist, ob tatsächlich die Kassen-Nachschau erfolgreich waren. Oder waren es doch eher die Betriebsprüfungen? Oder eher die Umsatzsteuer-Naschschauen nach § 27b UStG? Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Pressestelle der Berliner Finanzverwaltung hier etwas differenziert hätte.

Aber sei es drum: Das Mehrergebnis veranschaulicht immerhin, dass da, wo Bargeld im Spiel ist, die Wahrscheinlichkeit einer Steuerhinterziehung steigt. Ob die Pflicht zur Belegausgabe daran viel ändern wird, darf meines Erachtens angezweifelt werden. Kassen-Naschschauen, Belegeausgabepflichten sowie digitale Sicherheitseinrichtungen für Registrierkassen werden also bestimmt nicht das Ende der Fahnenstange darstellen.

Eines Tages droht wohl doch die Pflicht der Kunden zur Belegmitnahme.

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