Katastrophenerlass zur Unterstützung der syrisch-türkischen Erdbebenopfer

Enorm ist die Betroffenheit über die schrecklichen Vorkommnisse in der Türkei und in Syrien im vergangenen Monat. Die Bereitschaft zu spenden ist – auch in Deutschland – vielerorts sehr groß. Erleichterungen wurden hierzu von der Bundesregierung rasch auf den Weg gebracht. So veröffentlichte das BMF bereits am 27.02.2023 einen Katastrophenerlass zum Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion.

Katastrophenerlass

Der Katastrophenerlass beinhaltet steuerliche Erleichterungen und Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien. Die dargelegten Erleichterungen gelten für diejenigen Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden. Sie gelten z.B. für den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen. Ferner enthält der Katastrophenerlass Erleichterungen u.a. für die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen; für Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen durch Spendenaktionen oder auch Verwendung sonstiger vorhandener Mittel sowie lohnsteuerliche Maßnahmen, wie Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer oder Arbeitslohnspenden.

Generelle Vereinfachung im Spendenrecht erforderlich?

Gerade die eigenen Erfahrungen aus dem Hochwasser-Unglück im Jahre 2021 führt in großen Teilen von Deutschland zu einer hohen Betroffenheit über die Vorkommnisse in der Türkei und in Syrien. Auch damals hatte das BMF einen entsprechenden Katastrophenerlass ausgearbeitet und veröffentlicht. Nicht zuletzt aus diesem Grund appellieren v.a. viele Flutkatastrophenopfer aus dem Ahrtal dafür, das Spendenrecht insgesamt – und nicht nur temporär mittels Katastrophenerlassen – zu vereinfachen. Das BMF scheint auf diesen Zug jedoch nicht aufspringen zu wollen. So äußerte sich das Ministerium dieser Forderung, dass Katastrophen „temporär auftretende Ereignisse“ seien, auf die rasch und bedarfsgerecht zugeschnitten reagiert werden müsse. Ein bundesweiter Erlass sei „ein jahrelang erprobtes und bewährtes Vorgehen in Katastrophenfällen.“

Dass ein entsprechender Erlass nunmehr auch für die Erdbebenopfer in Syrien und der Türkei ausgearbeitet und rasch veröffentlicht worden ist, sollte begrüßt werden. Nichtsdestotrotz muss der Gedanke, inwiefern generell und längerfristig Erleichterungen (insbesondere im Spendenrecht) postuliert werden können, weiter aufrecht gehalten werden.

Weitere Informationen:
BMF v. 27.02.2023 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :019

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

88 − 78 =