Kein eigenbetriebliches Interesse bei der Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegen damit nicht der Lohnsteuer, so das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016, 1 K 2470/14 L.

Der Streitfall

Die Klägerin betreibt einen Paketzustelldienst. Sie hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die dem Fahrer gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder.

Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder – einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend – als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Werden Bußgelder für Verstöße der Arbeitnehmer gegen Lenk- und Ruhezeiten vom Arbeitgeber getragen, so sind diese als Arbeitslohn zu versteuern. Dies hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12 entschieden.

Das Urteil des FG Düsseldorf

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Nach der Auffassung des Senats fehlt es bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Die Fahrer hätten zwar die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.

Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt. Sie haben auch keinen Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

Hinweis

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 1/17 anhängig.

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