Kein ermäßigter Steuersatz für „Brezenläufer“

Es dauert nicht mehr lang und das Oktoberfest beginnt. Dazu passt eine Entscheidung des FG München vom 22.2.2017 (3 K 2670/14). Danach gilt: Steuerpflichtige, die in Bierzelten „auf eigene Rechnung“ Brezen oder andere Snacks verkaufen, unterliegen mit ihren Umsätzen nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder in Kino-Foyers sei zwar eine Lieferung von Gegenständen, wenn die Dienstleistungselemente nicht überwiegen (= Umsatzsteuer 7 Prozent). Werden aber Backwaren durch „Brezenläufer“ den Kunden an den Tisch gebracht und werden Tische und Sitzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, so überwiege das Dienstleistungselement.

Die in den Festzelten von den Festzeltbetreibern bereitgestellten Verzehrvorrichtungen (Biertische und Bierbänke) seien dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, auch wenn sich diese nicht in seinem Eigentum befanden. Die Nutzungsmöglichkeit der Biertische und Bierbänke sei keine unbeachtliche Leistung eines Dritten.

Ob dieses Urteil den Brezenverkäufern ein Argument gibt, um bei den Preisen noch einmal „saftig aufzuschlagen“, kann ich nicht beurteilen. Auf jeden Fall kann aber betroffenen Verkäufern empfohlen werden, gegen nachteilige Entscheidungen ihres Finanzamts Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen, da die Revision beim BFH anhängig ist (V R 15/17).

Der Ausgang des Verfahrens dürfte im Übrigen spannend sein, da auch Snackverkäufer in Konzertarenen betroffen sein können, sofern diese selbständig sind.

 

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