Kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 11.04.2023 für fehlende Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen

Auch für dieses Jahr hat das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite bekannt gegeben, dass gegen Unternehmen, welche einer rechtzeitigen Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen – für das am 31.12.2021 endende Geschäftsjahr – nicht nachkommen, zunächst – bis zum 11.04.2023 – kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird.

Hintergrund

Eine Vielzahl an Unternehmen ist neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch für dessen Veröffentlichung oder Hinterlegung verpflichtet. Das Bundesamt für Justiz nimmt die Aufgabe wahr, Ordnungsgeldverfahren gegen jene Unternehmen durchzuführen, die ihre Pflicht zur Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind die jeweiligen Unterlagen elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister an der das Unternehmensregister führenden Stelle zu übermitteln.

Dagegen sind Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 01.01.2022 elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Soweit dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vollzogen wird, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Ferner können Bußgeldverfahren eingeleitet werden: Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss z.B. gegen Inhalts- oder Formvorschriften, so wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.

Registrierung beim Unternehmensregister

Vor der erstmaligen Einreichung beim Unternehmensregister muss sich der Einreicher elektronisch identifizieren. Das maßgebliche Übermittlungsformat für die Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichte ist das XML-Format. Für Inlandsemittenten gilt aufgrund des einheitlichen elektronischen Berichtsformat das XHTML-Format.

Anhaltende Corona-Pandemie: Spätere Einreichung ohne Bußgeld

Aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der Corona-Pandemie hat das Amt auf seiner Internetseite angekündigt, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz kein Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB vor dem 11.04.2023 einleiten wird, wenn die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet. Wegen der Corona-Pandemie soll den Unternehmen eine spätere Einreichung ohne sofortige Eröffnung eines Bußgeldverfahrens gewährt werden. Bereits in den vergangenen Jahren hatte das Amt entsprechende Anweisungen erhalten und umgesetzt.

Frühzeitige Bekanntgabe im Vergleich zu Vorjahren

Auch im dritten Krisenjahr sind nicht nur die Unternehmen selbst, sondern auch deren (steuerlichen) Berater erdrückend ausgelastet. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass insbesondere der DStV eine adäquate Verlängerung der Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2021 forderte: Wiederholt sei in diesem Jahr geboten, die Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021 für Kapitalgesellschaften kurzfristig auszusetzen. Das Bundesamt reagierte entsprechend frühzeitig im Vergleich zum Vorjahr und gab bereits am 30.11.2022 den Verzicht auf Ordnungsgeldverfahren bis zum 11.04.2023 bekannt.

Sowohl für die Unternehmen als auch für die entsprechenden Steuerberater sollte dies zumindest für etwas Entlastung sorgen.

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