Kein Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten anlässlich der Schenkung von Kommanditanteilen, oder?

Kann eine Personengesellschaft Vorsteuern aus Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen abziehen? Mit dieser Frage muss sich der BFH demnächst befassen. Vorausgegangen ist ein – ablehnendes – Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.3.2026 (14 K 1829/23; Revision unter V R 13/26).

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Der Kommanditist einer KG übertrug schenkweise Kommanditanteile. Für Zwecke der Schenkungsteuer musste die KG eine Feststellungserklärung erstellen. Hierfür beauftragte sie eine Steuerberatungsgesellschaft. Aus dem entsprechenden Rechnungsbetrag machte die KG den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt gewährte diesen zwar, wollte aber hinsichtlich der Aufwendungen für die Beratungsleistungen eine unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zwar sieht das FG in dem Vorgang keine unentgeltliche Wertabgabe, doch es sei der Vorsteuerabzug aus den streitigen Kosten zu versagen.

Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:

Das Recht auf Vorsteuerabzug erfordert grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe. Die Aufwendungen müssen Teil der Kosten der Ausgangsumsätze sein, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden. Zu bejahen ist dies auch für die allgemeinen Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmers.

Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen Beratungskosten im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen und Ausgangsumsätzen ist nicht gegeben. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen hat keine Auswirkung auf die Ausgangsumsätze und steht mit diesen in keinem Zusammenhang.

Die Ursache für die Entstehung der Kosten ist alleine in den privaten Interessen des Schenkers und der Beschenkten zu suchen. Der bloße Umstand, dass das Gesetz einer Personengesellschaft aufgibt, die Bewertung und die Feststellungserklärung zu übernehmen und sie damit zu Feststellungsbeteiligten macht, begründet noch keine unternehmerische Veranlassung dieser Kosten. Der Gesetzgeber hielt es aus Praktikabilitätsgründen für sachgerecht, die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern (so § 153 Abs. 2 Satz 2 BewG). Dies allein rechtfertigt es aber letztlich nicht, systemwidrig den Vorsteuerabzug für ansonsten eindeutig privat und nichtunternehmerisch veranlasste Kosten zu gewähren.

Praxishinweise:

Die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen führt üblicherweise zu hohen Kosten für die Bewertung der Gesellschaftsanteile und für die Erstellung der Feststellungserklärung. Soweit ersichtlich gibt es bislang aber keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage eines eventuellen Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit diesen Kosten. Daher hat das FG die Revision zugelassen, die bereits unter dem Az. V R 13/26 beim BFH vorliegt. Ich persönlich rechne der Revision keine großen Chancen ein – aber wer weiß? Letztlich gilt selbstredend die Empfehlung, entsprechende Fälle vorerst offen zu halten.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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