Kein Vorsteuerabzug für Essgruppe im Privatbereich

Ein Unternehmer hatte eine interessante Idee, um die Vorsteuer aus der Anschaffung von Tisch und Stühlen, die sich in seinem Esszimmer befanden, abziehen zu können. Der Versuch ist zwar vor dem FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.02.2016, 6 K 1996/14 rkr.) gescheitert, dennoch lohnt es sich, einmal auf das Urteil zu schauen, da die Begründung eine gewisse Brisanz birgt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die gewerbliche Bauleitung ist. Im Jahr 2008 erwarb er einen Esstisch und sechs Stühle. Die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis zog er als Vorsteuer ab, obwohl sich Tisch und Stühle in seinem Esszimmer befanden. Zur Begründung trug er vor, dass er die angeschafften Gegenstände zu 3/7 beruflich nutze. Aus einer von ihm geführten Liste ergebe sich, dass mindestens an 65 Tagen im Jahr mit und auf diesen Arbeitsmitteln gearbeitet worden sei. Ausgehend von möglichen 180 Arbeitstagen im Jahr entspreche dies einer unternehmerischen Nutzung von 36,11 Prozent. Sein Arbeitszimmer sei winzig und für die Bearbeitung von Bauakten und die Durchführung von Besprechungen nicht geeignet. Es gebiete die Vernunft, in einem solchen Fall betrieblich genutzte Gegenstände im Wohnraum unterzubringen. Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und versagte den Vorsteuerabzug in voller Höhe. Selbst wenn man eine betriebliche Mitnutzung unterstellen würde, sei diese ins Verhältnis zu 365 Tagen zu setzen.

Die Finanzrichter gaben dem Finanzamt recht. Bei der Prüfung der Frage, zu welchem Anteil ein Gegenstand, der seiner Art nach zur privaten Nutzung bestimmt ist, tatsächlich unternehmerisch genutzt wird, könnten die Zeiten der Nicht-Nutzung nicht außer Betracht bleiben. Sie seien der privaten Nutzung zuzurechnen. Der weiteren Begründung ist dann zwar wohl im Ergebnis zuzustimmen, allerdings ist sie nicht „ganz ohne.“ Das FG schreibt nämlich: Ein Gegenstand wie ein in einem privaten Raum befindlicher Tisch mit Stühlen kann nicht einem Gegenstand, der seiner Art nach sowohl für die unternehmerische als auch für die private Nutzung geeignet und bestimmt ist, gleich gestellt werden. Denn auch in den Zeiten der „Nicht-Nutzung“ dient ein ansonsten privat genutzter Tisch der Einrichtung des privaten Zimmers und damit einem nicht unternehmerischen Zweck.

Die Aussage, dass bei Gegenständen quasi zu differenzieren ist, ob diese ihrer Art nach eher zur unternehmerischen oder vorwiegend zur privaten Nutzung geeignet sind, ist meines Erachtens durchaus kritikwürdig. Insbesondere wenn es darum geht, eine Mindestnutzung von zehn Prozent nachzuweisen, könnte sie zu Streit führen. Im Übrigen – man mag mich verbessern – kann ich im UStG kein Tatbestandsmerkmal erkennen, das die Differenzierung des FG stützt.

Weitere Informationen:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 11.02.2016 – 6 K 1996/14

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