Keine Eiszeit für die Kunst…

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Ausstellung von Kunstsammlungen und Wanderausstellungen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer für die Eintrittsberechtigung für Museen. Allerdings definiert diese Norm nicht den Begriff des Museums. Der BFH hatte daher zu entscheiden, ob Eintrittsgelder für die Ausstellung zusammengestellter Kunstwerke ebenfalls der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Der Streitfall…

Eine GmbH veranstaltete in den Wintermonaten des Streitjahres 2010 zwei Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern geschaffen wurden. Diese Ausstellungen konnten von der Öffentlichkeit gegen Eintrittsgeld besichtigt werden. Der Kläger begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Dem folgte das Finanzamt jedoch nicht – es setzte daher die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Januar und Februar 2010 nach Maßgabe des Regelsteuersatzes fest.

Bei den Eisskulpturen handelt es sich unstrittig um Kunstgegenstände; dennoch hatten der Einspruch und die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern keinen Erfolg.

Erfolg: Das Urteil des BFH

Die Revision hatte Erfolg. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage statt. Nach seinem Urteil umfasst die Eintrittsberechtigung für Museen auch den Eintritt zu einer Sammlung von Kunstgegenständen, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend, nicht aber dauerhaft zusammengestellt wurden.

Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen gilt demnach auch für Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung arrangiert wurden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.11.2018 – V R 29/17 im Fall des sog. Eismuseum entschieden.

Zum Museumsbegriff…

Das FG hat den Begriff des Museums in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG verkannt. Nach dieser Norm ermäßigt sich die Steuer für die Eintrittsberechtigung für Museen. Sie definiert allerdings nicht den Begriff des Museums. Bei der Auslegung dieses Begriffs kann daher auf die Begriffsdefinition in anderen Gesetzesvorschriften zurückgegriffen werden.

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind die Umsätze bestimmter Einrichtungen des Bundes (u.a. Museen) steuerfrei. Im Hinblick auf die zwischen der Steuersatzermäßigung und der Steuerfreiheit bestehenden Unterschiede ist der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG allerdings nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 bis 3 UStG identisch. Es ist lediglich die grundlegende Begriffsdefinition in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG zu beachten, so der BFH.

Die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfasst nur die Eintrittsberechtigung für Museen und damit für die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG genannten Sammlungen. Dagegen ist die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums anzuwenden. Daher sind z.B. auch andere typische Museumsleistungen steuerfrei, nicht nur die Eintrittsberechtigungen.

Dieser leistungsbezogene Unterschied hat jedoch Auswirkungen auf den Museumbegriff. Im Hinblick auf die umfassende Steuerfreiheit bedarf der Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG einer weitergehenden Verfestigung, als er sich aus Satz 3 der Norm als Grundtatbestand ergibt. Dies zeigt sich auch daran, dass es für die Steuerfreiheit auf die Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben ankommt wie bei den in Satz 1 der Norm benannten Museen und anderen kulturellen Einrichtungen.

Eine derartige Verfestigung im Sinne einer auf Dauer angelegten Tätigkeit ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG aber fremd. Hieraus folgt, dass es sich bei den in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG genannten Kunstsammlungen auch um die einer anderen Person handeln kann. Darüber hinaus können diese Sammlungen auch eigens für die Ausstellung, für die die Eintrittsberechtigung gewährt wird, zusammengestellt sein.

Nicht vereinbar mit dem Museumsbegriff beider letztgenannter Normen ist aber eine Begünstigung von Ausstellungen, die statt von kulturellen und bildenden Zwecken bloßen Verkaufszwecken dienen.

Im Normverhältnis der §§ 4 und 12 UStG führt dies dazu, dass ein Museum i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG, das die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 dieser Norm nicht erfüllt, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bei der Gewährung von Eintrittsberechtigungen steuersatzermäßigt ist. Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des EuGH zur Steuersatzermäßigung.

Hinweis

Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nicht darauf ankommt, ob z.B. Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden.

Die Entscheidung des BFH kann auch für sog. Wanderausstellungen von Bedeutung sein, die an unterschiedlichen Orten gegen Eintrittsgeld zugänglich sind.

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