(K)eine Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs?

Darf der geldwerte Vorteil mittels Fahrtenbuchmethode auch dann berechnet werden, wenn die Kosten für den Treibstoff nicht belegmäßig nachgewiesen, sondern geschätzt werden? Der BFH sagt: Nein! (Urteil v. 15.12.2022 – VI R 44/20).

Fahrtenbuchmethode nach EStG

Gem. § 8 Abs. 2 Satz 4 „kann“ der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz (statt anhand der 1 %- bzw. 0,03 %-Regelung) mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen „durch Belege“ und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt – mein Mitblogger Christian Herold skizzierte den Fall bereits – wurden zwei Arbeitnehmern firmeneigene Fahrzeuge, die diese auch privat nutzen durften, überlassen. Beide Arbeitnehmer führten ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Das Finanzamt stellte aber fest, dass zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten geschätzte Werte hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt worden waren. Denn die Betankung der Fahrzeuge wurde an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises erteilt. Für den Prüfer Grund genug, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Firmen-Pkw pauschal nach der Ein-Prozent-Methode zugrunde zu legen.

Der BFH teilte diese Auffassung. Denn: Ausgehend vom Gesetzeswortlaut ist – so die Begründung des BFH – eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten der überlassenen Fahrzeuge ausgeschlossen. Das gilt – entgegen der Auffassung der Klägerin – selbst dann, wenn aufgrund der gewählten Schätzungsgrundlagen oder eines „Sicherheitszuschlags“ bei der Bemessung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode ggf. höhere Gesamtkosten angesetzt werden, als tatsächlich entstanden sind.

Großzügigere Auslegung wünschenswert

Vollkommen zurecht hangelt sich der BFH in seinem Urteil an dem Gesetzeswortlaut entlang, der eine Belegerfassung der „insgesamt“ durch das Kfz entstehenden Aufwendungen verlangt. Fraglich ist mE allerdings, wie eng dieser Wortlaut auszulegen ist. Nicht umsonst wird im Schrifttum vertreten, dass bei geringfügigen Mängeln eine Schätzung durchaus zu akzeptieren ist. Wird berücksichtigt, dass zuvor das FG München im Streitfall die Treibstoffkosten mittels Durchschnittspreisen und den Treibstoffverbrauch mittels Herstellerangaben geschätzt hat, wäre das Tor für akzeptable geringfügige Mängel doch geöffnet. Insbesondere, da fehlende Mengen- und Preisanzeigen an der Trankstelle genaue Angaben unmöglich machten, fand die Betankung doch gerade an einer betrieblichen Zapfsäule statt.

Lesen Sie hierzu auch:
Herold: Fahrtenbuchmethode: Es bleibt dabei – Schätzung von Benzinkosten unzulässig!


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