Keine hälftige Vermietung der gemeinsamen Wohnung an Lebensgefährten

Mietverträge zwischen Angehörigen sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie wie unter fremden Dritten geschlossen und durchgeführt werden. Zudem können die Kosten voll abgezogen werden, wenn mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete gezahlt werden (§ 21 Abs. 2 EStG). Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg aber entschieden, dass ein Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen ist, wenn eine Lebensgefährtin die gemeinsam genutzte Wohnung hälftig an ihren Partner vermietet (Urteil vom 6.6.2019, 1 K 699/19).

Der (etwas verkürzte) Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie. Das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies ihr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag in Höhe von 350 EUR und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 EUR. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Danach vermietet die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss zur Hälfte für 350 EUR inklusive Nebenkosten monatlich. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Begründung der Richter

Das Mietverhältnis halte keinem Fremdvergleich stand. Ein fremder Dritter lasse sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume ein. Der Vortrag, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung, könne nicht überprüft werden und widerspreche dem Mietvertrag. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen sei. Daher sei kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehöre. Die erklärten Mieteinnahmen seien steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung und Aufwendungen für diese Wohnung nicht abzugsfähig.

Hinweis

Man ist schnell geneigt, dem Urteil zuzustimmen, denn „es kann ja nicht sein, dass Lebensgefährten ein solches Steuermodell nutzen.“ Was aber gilt, wenn wir es mit einem Arbeitszimmer zu tun hätten? Der Lebensgefährte könnte, wenn er ein solches nutzen würde, die Kosten aufgrund Drittaufwands nicht geltend machen (vgl. BFH 6.12.2017, VI R 41/15; Hinweis: vgl. bei Arbeitszimmernutzung durch Ehegatten BFH 23.8.1999, GrS 5/97, BStBl 1999 II S. S. 774). Und der Abschluss eines Mietvertrages für eben dieses Arbeitszimmer könnte nach dem aktuellen Urteil zumindest fraglich sein.

Zwar wäre ein Arbeitszimmer immerhin ein abgrenzbarer Wohnraum. Aber nach wie vor könnte seitens der Finanzverwaltung entgegengehalten werden, dass die Mietzahlung nicht (nur) für das Arbeitszimmer erfolgt, sondern auch ein Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung ist. Dann müsste also ferner nachgewiesen werden, dass eben neben der Mietzahlung für das Arbeitszimmer weitere Zahlungen für die Haushaltsführung erfolgt seien.


Lesen Sie hierzu auch in der NWB Datenbank:

Ebber, Verträge mit nahen Angehörigen, infoCenter NWB CAAAA-41724
(für Abonnenten kostenfrei)

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