Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern

Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies allein das Finanzamt nicht zur Hinzuschätzung. Dies hat das FG Köln mit Urteil vom 7.12.2017 (15 K 1122/16) für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung entschieden.

Der Kläger verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen „Un“-Sicherheitszuschlag rechtfertige.

Dem folgte der Senat mit seinem Urteil jedoch nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Denn es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Hinweis: Interessanterweise lautet die Überschrift zu einer Pressemeldung des FG Köln komplett „Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung.“ Warum die Aussagen aber nur bei „4/3-Rechnern“ gelten sollen, erschließt sich mir nicht. Den Urteilsgründen kann das so auch nicht entnommen werden. Unabhängig davon ist es aber mehr als erfreulich, dass ein FG – wieder einmal – den Mut gefunden hat, den Überhand nehmenden Anforderungen der Finanzverwaltung an die Rechnungstellung entgegenzutreten. Bei allem Verständnis für die Haltung der Finanzverwaltung, die es zugegebenermaßen häufig mit Steuersündern zu tun hat: Ihre Anforderungen an Rechnungstellung, Kassenführung, Buchhaltung und Dokumentenablage müssen rechtsstaatlich legitimiert sein. Es findet sich in § 14 UStG kein Hinweis auf eine lückenlos fortlaufende Rechnungsnummer, so dass nun einmal kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal „erfunden“ werden kann.

Das FG Köln schreibt dazu: „Zwar verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG die Angabe einer fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). Die Norm steht nach Überzeugung des Senats aber systematisch im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 UStG und dient lediglich dem umsatzsteuerlichen Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können.“

Weitere Informationen:

FG Köln, Pressemitteilung vom 15.01.2018

 

7 Gedanken zu “Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern

  1. Das verstehe ich nicht: § 14 (4) 4 UStG besagt: „eine _fortlaufende_ Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)“ [Hervorhebung von mir]. Insofern ist durchaus eine fortlaufende Nummer gesetzlich verankert.

  2. Sie haben recht: Ich hätte mich klarer ausdrücken bzw. das Urteil an dieser Stelle vielleicht ausführlicher darstellen sollen: Es besteht keine Pflicht zur Führung von lückenlosen fortlaufenden Rechnungsnummern. Das ist auch logisch. § 14 UStG „schaut“ auf den Rechnungsempfänger. Es soll sichergestellt sein, dass anhand der von ihm erhaltenen Rechnung korrespondierend geprüft werden kann, ob der Rechnungsaussteller die Umsätze entsprechend versteuert hat.

  3. Eine Frage habe ich da noch:

    Wie kann ein Rechnungsempfänger prüfen, ob „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)“ vom Rechnungsaussteller vergeben wurde?

    Mir fällt gerade nichts ein. Außer die Mutmaßung, dass die Nummer die auf der Rechnung steht den Anforderungen schon entsprechen wird.

  4. Gemeint ist nicht, dass der Rechnungsempfänger prüft, sondern dass das Finanzamt zur korrespondierenden Prüfung von Vorsteuerabzug und Rechnungsausstellung (bzw. Umsatzversteuerung) befähigt wird.

  5. Übrigens hat auch der BFH einen generellen Zwang zur lückenlosen Nummerierung verneint. Im BFH-Beschluss vom 7.2.2017 (X B 79/16) stellt der BFH auf eine Einzelfallbetrachtung ab. „Ob Lücken bei der fortlaufenden Nummerierung der Rechnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG zur Schätzung führen müssen, ist also einzelfallbezogen zu beantworten und obliegt der Entscheidung der Tatsacheninstanz.“

    Aber natürlich sollte das nun niemanden dazu verleiten, „schlampig“ mit seinen Rechnungen umzugehen. Schon im eigenen Interesse sollten lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern – ggf. mit mehreren Rechnungskreisen – gewählt werden.

    Und noch ein Hinweis: Denken Sie daran, auch auf Mietverträgen mit USt-Ausweis eine Rechnungsnummer anzubringen. Ich habe nun in Betriebsprüfungen zweimal erleben müssen, dass fehlende Rechnungsnummer beanstandet worden ist.

  6. Hallo,
    ich sehe den Begriff „fortlaufende Rechnungsnummer“ selbstverständlich gleichgesetzt mit „lückenlos fortlaufende Rechnungsnummer“. Sonst müsste es m.E. „eindeutige Rechnungsnummer“ lauten. Ich empfinde dies auch nicht als Gängelung, sondern als mathematisch logische Konsequenz.

    Im Übrigen ist eine auffällige Rechnungsnummer bei den Eingangsrechnungen deswegen auch für Rechnungsempfänger ggf. kritisch, da Scheinselbstständigkeit ein Thema werden könnte und man dann im schlimmsten Fall als Kunde für die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeträge belangt werden könnte. Ich kenne zwar keinen konkreten Fall, aber so habe ich den Sachverhalt verstanden.

    VG

  7. Vielen Dank für Ihren Hinweis. Ihren Gedankengang finde ich durchaus logisch. Allerdings ist die Entscheidung des FG Köln rechtskräftig, das heißt, die Finanzverwaltung hat auf die Revision verzichtet. Insofern können wir von einer wohl gesicherten Rechtsgrundlage ausgehen.

    Aber natürlich sollte das nun – wie bereits erwähnt – niemanden dazu verleiten, “schlampig” mit seinen Rechnungen umzugehen. Schon im eigenen Interesse sollten lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern – ggf. mit mehreren Rechnungskreisen – gewählt werden.

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