Keine Steuerbefreiung bei nicht fristgerecht abgegebener ZM

Zum 1.1.2020 hat der deutsche Gesetzgeber die schon in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie getroffenen Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Die Änderungen haben es dabei in sich.

Die Steuerbefreiung bei Lieferung von Gegenständen ist in Art. 138 der MwStSysRL geregelt. Zunächst einmal ist die eine einschneidende Neuerung, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zukünftig materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung ist. Damit verschärft sich der Nachweis deutlich, da die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bisher lediglich formelle Voraussetzung war.

Darüber hinaus wird jedoch in Art. 183 Abs. 1 a MwStSysRL auch geregelt, dass die Steuerbefreiung nicht gewährt wird, wenn der Lieferer der Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung nach den Artikeln 262 und 263 MwStSysRL nicht nachgekommen ist.

Art. 262 MwStSysRL regelt den Inhalt der zusammenfassenden Meldung. Art. 263 MwStSysRL beinhaltet die Frist zur Abgabe. Insoweit wird es wohl materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden, dass die zusammenfassende Meldung nicht nur korrekt, sondern auch fristgerecht abgegeben wird.

Dies ist nicht nur wenig praktikabel und für die Praxis eine Katastrophe, sondern führt auch zu dem Kuriosum, dass im Zeitpunkt der Lieferung die Steuerbefreiung nicht rechtssicher beurteilt werden kann.

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