Keine Verpflegungspauschalen für Lokführer einer Werksbahn

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gehören insbesondere die Mehraufwendungen für Verpflegung. Voraussetzung für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen ist jedoch u.a. eine Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte. Das FG Köln hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine „erste Tätigkeitsstätte“ darstellt. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen scheidet bei ihm daher aus, denn er arbeitet nicht außerhalb seiner Tätigkeitsstätte (FG Köln, Urteil vom 11.7.2018, 4 K 2812/17).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger ist als Lokführer für ein privates Unternehmen auf deren großräumigem Werksgelände tätig, das sich über mehrere Stadtteile erstreckt. Er wird ausschließlich auf dem betriebseigenen Schienennetz und nicht auf Trassen der DB oder anderer öffentlicher Verkehrsbetriebe eingesetzt. Da er jeweils mehr als acht Stunden abwesend war, wollte er Verpflegungsmehraufwendungen von täglich 12 EUR absetzen. Dem widersprachen jedoch das Finanzamt und nun auch das FG.

Die Begründung des FG: Das Schienennetz ist eine dauerhafte, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Auch wenn das Einsatzgebiet des Lokführers eine Strecke durch mehrere Ortschaften im Umland umfasst, bleibt es dabei, dass eine „erste Tätigkeitsstätte“ vorliegt. Der Kläger bewegt sich nicht im öffentlichen Raum, sondern ausschließlich auf betrieblichem Gelände. Die Geschlossenheit des Gebiets bzw. dessen Zusammenhängen ergibt sich aus der besonderen schienentechnischen Verbindung für die Werksbahn. Ihr kommt im vorliegenden Fall eine nicht unerhebliche betriebliche Funktion zu, die über die eines öffentlichen Transportweges, wie etwa dem öffentlichen Schienen- oder Straßennetz, hinausgeht. Insoweit unterscheidet sich der Einsatzort des Klägers von dem des Lokomotivführers eines öffentlichen Personenzugs.

Hinweis: Gegen die Entscheidung des FG liegt zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 36/18 vor. In einem ähnlichen Fall hat der BFH allerdings bereits ablehnend entschieden (BFH-Urteil vom 10.3.2015, VI R 87/13).

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