Kind entführt – Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

Das Finanzgericht Düsseldorf hat einem geschiedenen Vater zu vermeintlich steuerlicher Gerechtigkeit verholfen: der Mann darf beträchtliche Prozesskosten zwecks Kindesumgang als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Leider wird die Entscheidung wohl keinen Bestand haben.

Kaum irgendwo sonst könnte das Steuerrecht so einfach sein, wie bei außergewöhnlichen Belastungen. Denn alle zu prüfenden Voraussetzungen stecken bereits in den Begriffsbezeichnung: es braucht eine Belastung, die außergewöhnlich ist. Doch so einfach ist es – natürlich? – nicht. Das fängt bereits damit an, dass als zusätzliche Anforderung ‚keine bessere Abzugsmöglichkeit‘ hinzukommt. Und auch die Tatbestandsmerkmale selbst werden von der Rechtsprechung mit reichlich Leben gefüllt. Trotzt aller statistischen Vorbehalte geltend etwa Scheidungen in Deutschland als außergewöhnliches Ereignis. Jedenfalls für steuerliche Zwecke. Und auch nicht jede Belastung qualifiziert sich für den Steuerabzug, selbst wenn sie wahrlich außergewöhnlich ist: der Kollege Iser hat hier kürzlich beispielsweise über den Biber in der Nachbarschaft berichtet. Ist der Tatbestand dann einmal gegeben ist, bedarf es hinsichtlich des Aufwands schließlich noch einer Angemessenheitsprüfung.

Selbst für fachlich Interessierte wird es nun unübersichtlich, wenn der abzuziehende Aufwand aus Prozesskosten stammt. Die wechselvolle Geschichte zu diesem Thema hat sicher ganze Regalwände mit Kommentaren gefüllt. Nach dem letzten Stand kommt ein Abzugs von Prozesskosten nur noch in Betracht, wenn der Rechtsstreit geführt wurde, um die wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht zu verlieren. Hier gab es einige interessante Ansätze zur Umgehung (Stichwort: Was ist eigentlich ein „Rechtsstreit“?), die aber vom Bundesfinanzhof unisono umgemäht wurden.

In diesem Szenario musste sich nun das Finanzgericht Düsseldorf mit der Frage beschäftigen, ob Prozesskosten im weiteren Sinne anlässlich einer Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung einzuordnen sind. Im Streitfall hatte – so der Klägervortrag – die Exfrau das gemeinsame zweijährige Kind nicht von einer Urlaubsreise nach Südamerika zurückgebracht, sondern dabehalten. Die geschiedenen Eheleute lebten zu diesem Zeitpunkt bereits seit eineinhalb Jahren getrennt.

Mehr zur Entscheidung im morgigen zweiten Teil.

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