Kinderbetreuungskosten: Zwei wichtige Revisionen beim BFH

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Abzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Voraussetzung für den Abzug ist zudem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. In zwei aktuellen Revisionsverfahren muss der BFH allerdings klären,

  • ob die Haushaltszugehörigkeit des Kindes überhaupt ein geeignetes Typisierungsmerkmal darstellt und ob die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 und 6 GG vereinbar ist.
  • ob beim so genannten paritätischen Wechselmodell eine mittelbare Kostentragung für den Abzug ausreicht, das heißt, dass der eine Elternteil die Kinderbetreuungskosten zwar überweist, der andere diese aber – mittelbar – über die Weiterleitung des Kindergeldes an den überweisenden Elternteil mitträgt.

Die Vorinstanz, es war beide Male das Thüringer FG, hatte den Kostenabzug jeweils abgelehnt.

Im erstgenannten Fall hat das FG – entsprechend des Gesetzeswortlauts – entschieden, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. Der Gesetzgeber habe das Recht, zur Verwaltungsvereinfachung typisierend auf die Haushaltszugehörigkeit abzustellen, insbesondere weil diese praktisch leichter feststellbar ist als die Frage, welche Aufwendungen der Steuerpflichtige mit welcher Zahlung im Einzelnen abgegolten hat. Hierin sei kein Verstoß gegen Art. 3 GG zu sehen, denn zumindest typischerweise ist der betreuende Elternteil stärker belastet, so dass ihm die steuerliche Entlastung zugesprochen werden könne (Thüringer FG, Urteil vom 1.2.2022, 3 K 210/21; Revision unter III R 9/22).

Im zweiten Fall hat das FG entschieden, dass die Kinderbetreuungskosten nur von demjenigen abgezogen werden dürfen, der sie unmittelbar getragen hat. Dabei komme es maßgebend darauf an, wer die Betreuungsaufwendungen auf das Konto der Leistungserbringers überwiesen hat (Thüringer FG, Urteil vom 23.11.2021, 3 K 799/18; Revision unter III R 1/22). Soweit vorgetragen werde, der Ausgleich der Kosten – hier an die Kindesmutter – sei durch die Überlassung des Kindergeldes in Anlehnung an den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch erfolgt, weil eine anderweitige Handhabung (die hälftige Zahlung an den Träger) nicht möglich bzw. nicht praktikabel gewesen sei, führe dies nicht zur Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten. Dem Kläger können die von der Kindesmutter gezahlten Beträge nicht teilweise als eigener Aufwand zugerechnet werden. Die Anwendung der Rechtsgrundsätze zum abgekürzten Zahlungsweg führe zu keinem anderen Ergebnis. Art. 3 Abs. 1 GG stehe dem nicht entgegen.

Denkanstoß:

Der Ausgang der Revisionsverfahren dürfte wohl sehr viele Väter und Mütter interessieren. Betroffene sollte ihre Steuerbescheide in ähnlich gelagerten Fällen bis zur jeweiligen Entscheidung des BFH offenhalten, auch wenn aus meiner Sicht keine allzu großen Aussichten auf – für Steuerzahler – positive Urteile bestehen. Beim paritätischen Wechselmodell, wo Kinder in den Haushalten beider Elternteile gemeldet sind, sollten die Elternteile – sofern möglich sind sinnvoll – die Kinderbetreuungskosten jeweils anteilig von ihren eigenen Konten überweisen, um zumindest dem Argument des Drittaufwands entgegentreten zu können.


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