Kleine PV-Anlagen ab 2023: Bleibt der IAB erhalten?

Mehrfach wurde an dieser Stelle schon darauf hingewiesen, dass ab 2023 bestimmte PV-Anlagen von der Ertragsbesteuerung ausgenommen sein sollen – und zwar zwingend und nicht nur im Rahmen eines Liebhabereiwahlrechts. So sieht es jedenfalls die derzeitige Entwurfsfassung des § 3 Nr. 72 EStG vor.

Nun stellt sich – wieder einmal – die Frage, wie es denn mit einem Investitionsabzugsbetrag aussieht, der bis Ende 2022 für die Anschaffung einer Anlage in 2023 gebildet worden ist. Antwort: Das ist alles andere als klar.

Das BMF hatte sich zu den Auswirkungen eines IAB im Zusammenhang mit dem bisherigen Liebhabereiwahlrecht für Anlagen bis 10 kW mit Schreiben vom 29.10.2021 (BStBl 2021 I S. 2202) zu Wort gemeldet. Ich hatte darauf in dem Blog-Beitrag „Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: BMF äußert sich zu IAB“ hingewiesen und folgendes Beispiel genannt:

Es wird ein IAB geltend gemacht und die Investition erfolgt auch wie geplant. Aber: Bereits ab dem Anschaffungsjahr wird die Billigkeitsregelung beantragt. Folge: Der IAB muss mangels betrieblicher Investition rückgängig gemacht werden. Die Rückgängigmachung beruht auf § 7g Abs. 3 EStG.

Zugegebenermaßen bin ich bislang davon ausgegangen, dass das Gesagte sinngemäß auch auf die neueren Fälle des geplanten § 3 Nr. 72 EStG gelten wird. Im Rahmen eines aktuellen Kommentars zu meinem damaligen Beitrag wurde aber bereits darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage anders darstellen wird: „Eine Steuerbefreiung verneint anders als die Billigkeitslösung nicht das Bestehen eines Gewerbebetriebs.“ (Kommentator: Thomas Lenz). Dem schließe ich mich an.

Das könnte letztlich bedeuten: Wer jetzt noch – soweit zulässig – einen IAB für die Anschaffung einer PV-Anlage in 2023 bildet, könnte diesen „behalten.“ Der IAB müsste nicht rückgängig gemacht werden, obwohl ab 2023 keine Besteuerung der Erträge erfolgt, die mit der PV-Anlage erzielt werden.  Fälle der willkürlichen Bildung oder des § 42 AO lasse ich hier einmal außen vor.

Wenn sich die Rechtslage tatsächlich so darstellt und der Gesetzgeber nicht noch für Klarheit sorgt, dürfen dem Fiskus einige Millionen Euro verloren gehen.

Wie ist Ihre Auffassung? Könnte man einen IAB nach dem derzeitigen Entwurf des § 3 Nr. 72 EStG behalten?


Lesen Sie hierzu auch den ausführlichen Beitrag von Andreas Fietz und Katharina Mayer „Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen aufgrund der Änderungen im Zuge des JStG 2022 – Problemstellungen und praktische Lösungshinweise“ (NWB 10/2023 S. 706/NWB LAAAJ-34845).
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25 Gedanken zu “Kleine PV-Anlagen ab 2023: Bleibt der IAB erhalten?

  1. Verkauf der Altanlage als Königsweg?
    Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022, Drucksache 20/3879 vom 10.10.2022 sieht für die Lieferung von kleinen Photovoltaikanlagen, Stromspeichern … einen Nullsteuersatz vor. Danach wird die bisher vielfach zur Erlangung des Vorsteuerabzugs erfolgte Option zur Regelbesteuerung unnötig.

    Was aber ist mit Altanlagen? Hier gelten meines Wissens die bisherigen Regelungen zur Umsatzbesteuerung fort, es entsteht damit Umsatzsteuer auf die Lieferung der PV-Anlage, im Falle der Option zur Regelbesteuerung auch auf die Lieferung und den Eigenverbrauch des Stroms.
    Höchst unzufrieden sind dann alle, die kurz vor Bekanntwerden der Neuregelung eine Anlage kauften. Sie zahlen Umsatzsteuer, Käufer ab 2023 nicht.

    Was aber ist bei der Lieferung einer Bestandsanlage an Dritte, z. B. den Ehegatten? Die Lieferung bleibt auch im Jahr 2023 formell steuerpflichtig. Einen Ausschlusstatbestand für den Vorsteuerabzug oder eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG sehe ich nicht.

    Liegt also der Königsweg darin, dass der Anlagenbetreiber noch im Jahr 2022 zur Regelbesteuerung optiert, den Vorsteuerabzug erhält und dann im Jahr 2023 die Anlage an eine nahe stehende Person steuerfrei verkauft?
    Sofern kein Fall des § 42 AO vorliegt, wäre ein wesentliches steuerliches Problem gelöst.
    Es bleibt die Aufgabe, dem Netzbetreiber den Verkauf beizubringen.

    • Vielen Dank für den Hinweis. Erst einmal vorweg: Wenn ich den letzten Stand des JStG richtig gelesen habe, kommt die Steuerbefreiiung schon in 2022 und nicht erst in 2023.

      Nun zu dem Hinweis: Wahrscheinlich wird die Finanzverwaltung die „IAB-Fälle“ wohl tatsächlich über § 3c EStG lösen wollen. Wenn ich den IAB aber rechtskräftig zum 31.12.2021 gebildet habe, muss man sich die Frage stellen, ob die entsprechende Steuerfestsetzung änderbar ist. Ein Gesetz als „neue Tatsache“? Und besteht wirklich ein „unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang“? Auch hier sind wieder viele Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert.

      • Noch einmal zum IAB. Gerade lese ich dazu im AEAO zu § 173: Keine Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 AO sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere steuerrechtliche Bewertungen (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1992, VIII R 41/89, BStBl 1993 II S. 569). Ebenso stellen Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm sowie nachträgliche Gesetzesänderungen keine neuen Tatsachen i. S. v. § 173 Abs. 1 AO dar (vgl. BFH-Urteile vom 12.5.2009, IX R 45/08, BStBl II S. 891, und vom 11.2.1994, III R 50/92, BStBl II S. 389)

      • Ich verfolge dieses Thema ebenfalls. Ich halte die Lösung der Finanzverwaltung über den § 3c EStG auch am wahrscheinlichsten. Dem Einwand, dass Steuerbescheide rückwirkend nicht mehr geändert werden können, kann ich nicht ganz folgen. Schließlich wird die Besteuerung in Ihrem Beispiel nicht rückwirkend in 2021 sondern im Jahr der Anschaffung über/wegen § 3c EStG erfolgen. Sehen Sie das anders?

        • Vielen Dank für den Hinweis. Im BMF-Schreiben vom 15.6.2022 , BStBl 2022 I S. 945, heißt es: “ Werden bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen getätigt, die zu Hinzurechnungen nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG geführt haben (Rn. 24), sind insoweit noch „vorhandene“ Investitionsabzugsbeträge bei der Steuerfestsetzung oder gesonderten Feststellung rückgängig zu machen, bei der der Abzug vorgenommen wurde (§ 7g Abs. 3 Satz 1 erster Teilsatz EStG) ….“

          Das Seltsame ist nun, dass eine begünstige Investition ja erfolgt und – wenn man so will – auch eine Hinzurechnung geschieht, diese Hinzurechnung aber über den geplanten § 3 Nr. 72 EStG unbesteuert bleibt. Natürlich kann man auch sagen, dass aufgrund des § 3 Nr. 72 EStG erst gar keine Hinzurechnung erfolgt und der IAB daher rückgängig zu machen ist. Ich glaube, da ist viel Raum für Interpretationen (den die Finanzverwaltung aber wohl zu ihren Gunsten nutzen wird).

  2. Die Versagung des IAB in 2021 über § 3c EStG noch im Steuerbescheid 2021 sehe ich als nicht vorstellbar an. Dann müsste sich das Abzugsverbot auch schon auf „normale“ Betriebsausgaben bei Bestandsanlagen beziehen. Das Abzugsverbot kann daher wohl nur soweit gehen, wie die Gesetzeslage bereits in 2021 steuerfreie Einnahmen vorsieht. Also müsste die Bildung des IAB in 2021 möglich sein. Der merkwürdige Kunstgriff, die Befreiung bereits ab 1.1.2022 zu installieren, zielt erkennbar auf die Versagung der Sonderabschreibung nach 7g in 2022 (20%) und der Normal-Afa (degressiv, 12,5%??) bei Anschaffung in 2022. Mit erledigt werden sollen dadurch wohl auch die Fälle der Bildung eines IAB in 2021, indem keine Anlage zur „Verrechnung“ des IAB mehr zu Verfügung steht. Ob das gelingt oder nicht, steht wohl in den Sternen. Denkbar halte ich für solche Fälle die eigentlich unnötige Abgabe einer EÜR 2022 (bei Anschaffung in 2022) mit +0 und ./.0 und erfolgender „Verrechnung“ des in 2021 gebildeten IAB. Man denke in dem Zusammenhang auch an Fälle, in denen die PV-Anlage in einen kleinen Betrieb eingebettet ist, der damit ohnehin eine Gewinnermittlung erstellt und somit mit der neuen PV-Anlage nur noch zusätzliche steuerfreie Einnahmen/Ausgaben hat. Auch hier müsste doch eine „Verrechnung“ des IAB in 2022 oder auch noch später möglich sein. (Mit „Verrechnung“ meine ich die Hinzurechnung zum Gewinn nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG und die gewinnmindernde Herabsetzung der AK nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG. Hinzurechnung steuerfrei nach § 3 Nr. 72; Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG für die gewinnmindernde Herabsetzung der AK). Ich weiß nicht, ob ich an dieser Stelle auf den Kollegen StB Stefan Mücke hinweisen darf, der in diesen Dingen auf YouTube sehr engagierte Videos veröffentlicht hat (ganz uneigennützig, ich stehe mit Hr. Mücke in keiner Beziehung, es sind aber fachlich wirklich gute Veröffentlichungen)

  3. Zum Thema Bildung eines IAB (z.B. 7.500 €) in 2021 und Anschaffung der PV-Anlage in 2022 (z.B. AK 15.000 €); (Klein-)Gewerbebetrieb „PV-Anlage“:

    Schaut man sich den Aufbau der Anlage EÜR an, ergäbe sich m. E. nachfolgende Berechnung:
    Zeile 11: Betriebseinnahmen (z.B.) 500 €
    Zeile 31: AfA (z.B. linear 1/20 von 7.500 €) 375 €
    Zeile 42: Herabsetzungsbeträge nach §7g II S. 2 EStG) 7.500 €

    Ermittlung des Gewinns (ab Zeile 89 ff.)
    Zeile 89: Summe BE 500 €
    Zeile 90: abzgl. Summe BA – 7.875 €
    Zeile 92: abzgl. steuerfreie Einnahmen § 3 Nr. 72 EStG – 500 €
    Zeile 95: zzgl. n. a. BA, § 3c Nr. 1 EStG + 7.785 €
    Zeile 99: zzgl. IAB aus 2021 + 7.500 €
    Zeile 109: Steuerpflichtiger Gewinn + 7.500 €

    Nach diesem Berechnungsschema müsste der in 2021 gebildete IAB in 2002 wieder versteuert werden, was natürlich nicht im Sinne der StPfl. wäre…

    M.E. entscheidend ist die Frage, ob der Hinzurechnungsbetrag gem. § 7g Abs. 2 S. 1 EStG als „Einnahme … im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlage…“ zu qualifizieren ist. Dann würde diesbzgl. auch der neue § 3 Nr. 72 EStG zur Anwendung kommen.

    Würde mich freuen, wenn jemand eine steuerzahlerfreundlichere Lösung aufzeigen könnte ;-)

    • Diese Vorgehensweise dürfte verfassungsrechtlich allerdings bedenklich sein, da es sich hierbei um einen Fall der echten Rückwirkung handeln dürfte. Die Problematik entsteht ja nur, weil der Gesetzgeber die Steuerbefreiung rückwirkend ab 1.1.2022 geregelt hat (statt erst ab 1.1.2023). Der Gesetzgeber hätte ja durchaus die Möglichkeit gehabt, mit einer Übergangsregelung zu arbeiten.

    • Das bringt jedoch keinen Erkenntnisgewinn, denn ein IAB wird nicht für ein bestimmtes Wirtschaftsgut gebildet sondern für einen Betrieb unabhängig davon, wofür eine Erwerbsabsicht besteht.

      Ich würde einem vorherigen Beitrag zustimmen, wonach die Rückwirkung auf den 01.01.2022 darauf abzielt, Sonder-AfA und IABs de facto für den VZ 2022 „kaputt zu machen“. Das zeigt meiner Meinung auch, wie die Finanzverwaltung damit umgehen dürfte. Rechtsstaatlich finde ich diese Rückwirkend sehr problematisch. Wie die Gerichte in puncto IABs urteilen werden, wird sehr spannend.

    • Ohne Vorläufigkeit oder Vorbehalt der Nachprüfung ?

      Mir wurde gestern auch der IAB für 2021 im Einspruchsbescheid bewilligt. Anschaffung in 2022. Dafür ist der Bescheid 21 nun eestmals vorläufig. Was eine Verböserung darstellt aber ein anderes Thema ist.

      • …natürlich mit dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Witz war, dass das FA nun den IAB rückgängig gemacht hat und parallel den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat! Hat das FA vielleicht damals schon gewusst, dass man an einer merkwürdigen Begründung zur nachträglichen Versagung gearbeitet hat???

  4. Bei mir hat das FA die IAB 2021 im Steuerbescheid ohne Vorbehalte anerkannt, der Bescheid ist also rechtskräftig . Aber wie gehts dann mit Sonder -afa und Herabsetzung weiter. Es müsste doch Rechtssicherheit bestehen da mit dieser steuerlichen Vorgehensweise kalkuliert worden ist. Man sollte einfach die Steuererklärung nach dem bisherigen Recht abgeben, da ich mir nicht vortellen kann, daß hier eine Menge gegen die neue Verfahrensweise für Bestandsanlagen klagen werden.

  5. Guten Tag, ich diskutier gerade mit dem FA wegen dem IAB für 2021, dieser wird mir nicht anerkannt, wegen $3 nr 72 EStG und weil die PV Bestellung erst 2022 erfolgte. Ich kann das aber nicht ganz nachvollziehen weiß aber icht genau welche Argumente ich nehmen kann.
    wäre Dankbar, wenn ich noch Tipps bekommen könnte vielen Dank

  6. Es kommt lediglich auf die Absicht an, anschaffen zu wollen. Eine Bestellung war noch nie für § 7g erforderlich. Es kann nicht sein, dass das 2022er Gesetz nach 2021 rückwirkt und der IAB nicht gewährt wird.

    Hilfestellung soll ein angekündigtes Schreiben unseres BMF zur einkommensteuerlichen Behandlung geben, das gilt es abzuwarten (ggfs. Einspruchsfrist nicht verpassen, Ruhen des Verfahrens beantragen).

    Gibt es hier sonst schon neue Erkenntnisse von Kollegen? Ich hatte jetzt von einem FA in NRW die Auskunft erhalten, dass die Verwaltung auch auf das Schreiben wartet.

  7. Hallo Zusammen,

    Anbei folgende Situation mit spannendem, offenen (?) Ende.

    Meine PV ging am 30.03 2023 in Betrieb.

    In der Steuererklärung für 2021 machte ich einen IAB geltend. Abgabe war September 2022, vor dem besagten Gesetz… Dieser IAB wurde mit Bescheid aus März 2023 nicht akzeptiert. Mein Widerspruch umgehend abgewiesen.

    Mitte Juni 2023 kam aufgrund 172 AO eine Änderung des Bescheids. IAB akzeptiert. Zwar nach 165 AO teilweise vorläufig, dennoch überraschend.

    Werde jetzt nachfragen, was das für die Ertragssteuerfreiheit heißt. AfA, oder ob es ggf. lediglich eine Verfahrensgeschichte ist und ich den IAB ohne Abschreibungen zukünftig auflösen muss.

    Bin gespannt was noch so alles passiert.

    • Hallo Herr Hock.
      ich habe den gleichen Sachverhalt. Können Sie mir sagen, wie Sie ihren Einspruch begründet haben, damit der Bescheid geändert wurde.
      Vielen Dank vorab.

  8. Hallo zusammen,

    heute kam ein geänderter Steuerbescheid aus ’21 reingeflogen. Satte Nachzahlung weil IBA aus ’21 für die Anschaffung der PV in ’22 nicht mehr akzepiert wird – somit unzulässig! Hätte ich dies im Vorfeld gewusst, wäre ich einen anderen Weg gegangen. Das ist doch eine bodenlose Frechheit! Wer darf noch nachzahlen? Wie kann vorgegangen werden?

    Viele Grüße

    • Hallo Markus,
      mir geht es genauso IAB gebildet in 2021, Anlage im Dezember 2022 in Betrieb genommen, für die Finanzierung habe ich natürlich mit der Regelbesteuerung, Abzug der Vorsteuer und Abschreibung gerechnet, nun wirft das BMF das alles um, es kann doch nicht sein das Gesetzte Rückwirkend mit solchen folgen gemacht werden, ich fühle mich betrogen und werde alle Hebel in Bewegung setzten und mich dagegen wehren wollen.

  9. Muss die Photovoltaik Anlage in Deutschland stehen, um die Photovoltaik Anlage mit AfA steuerlich abzusetzen?
    Generelle Frage – wir leben in Costa Rica und haben eine Photovoltaik Anlage.
    Da wir die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht beantragt haben (sinnvoll wegen den Freibeträgen, die einem nur mit der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht zustehen) und auch bekommen werden, da die Einnahmen (Renten) ausschließlich aus Deutschland kommen, sollte dies auch ohne Probleme genehmigt werden.
    Nun wuerde ich gerne unsere Photovoltaik Anlage, die auf unserem Haus in Costa Rica ist, steuerlich mit AfA abschreiben.
    Frage: Weiss jemand, ob die Photovoltaik Anlage zwingend in Deutschland aufgebaut sein muss?
    Kann man das irgendwo im Gesetz nachlesen?
    Vielen Dank im Voraus fuer alle Hinweise!

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