Können Influencer den kommerzialisierbaren Teil ihres Namensrechts wirklich einlegen?

Im Social-Media-Bereich wurde das Urteil des BFH mit Freude verbreitet, nachdem der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragssteuerrechtlich ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt, das eingelegt und abgeschrieben werden kann (BFH v. 12.06.2019 – X R 20/17).

Hier lockten hohe Einlagewerte und Abschreibungsbeträge denen 0,00 Euro Anschaffungskosten entgegenstehen. Wer darauf setzte, hat seine Rechnung allerdings ohne das FG Baden-Württemberg gemacht.

Im Urteilsfall startete die Klägerin ganz klassisch zunächst hobbymäßig ihren Social Media-Account. Anfangs (2018) standen ihren Umsätzen von ca. 11.000 Euro auch Betriebsausgaben in ähnlicher Höhe gegenüber. Im Streitjahr 2019 machte sie allerdings bei einem Umsatz von 95.000 Euro bereits einen Gewinn von etwa 85.000 Euro.

Mit Hinweis auf die o.g. BFH-Rechtsprechung machte sie die Einlage ihrer Namensrechte mit einem Einlagewert von ca. 1,5 Mio. Euro geltend, die sie abschreiben wollte.

Anders als im vom BFH entschiedenen Fall war hier im Privatvermögen der Klägerin jedoch noch kein Wirtschaftsgut entstanden! Das FG stellte klar, dass ein solches erst mit dem Abschluss entsprechender Lizenzverträge entstehen könne.

Im o.g. BFH-Fall war die Klägerin zunächst in einem Arbeitsverhältnis tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte sie bereits Einkünfte aus einem Lizenzvertrag. Mit diesem Vertrag gewährte die Klägerin ihrem damaligen Arbeitgeber das ausschließliche Recht, Produkte mit ihrem Namen zu versehen und entsprechende Marken eintragen zu lassen.

In seinem Urteil stellte das FG Baden-Württemberg nun klar, dass ein bloßes Influencer-Profil zusammen mit den Followern daher noch kein selbständiges Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne darstellt.

Weitere Informationen:
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.10.2023 – 5 K 2508/22

Lesen Sie hierzu auch:
Happe, Influencer im Steuerrecht – Fallstricke erkennen und vermeiden, BBK 2024 S. 934

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