Aufwendungen zur Vermittlung einer nebenberuflichen Professur an einer Universität im europäischen Ausland können Betriebsausgabe sein. So das Schleswig-Holsteinische FG mit Urteil vom 6.3.2019 (Az: 4 K 48/18).
Aufwendungen zur Vermittlung einer nebenberuflichen, außerplanmäßigen Professur an einer Universität im europäischen Ausland können aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Schleswig-holsteinischen FG als Betriebsausgaben qualifiziert werden, wenn das die Aufwendungen auslösende Moment der betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist. Dies gilt zu mindestens dann, wenn es um eine auch nach deutschem Hochschulrecht zulässige Titelführung geht, die auf einer entsprechenden wissenschaftlichen Vorbildung des Steuerpflichtigen beruht.
Damit grenzt sich das erkennende Gericht von einer Entscheidung des FG Münster vom 13.10.2017 (Az: 4 K 1891/14 F) ab, nach welcher ein Zahnarzt, der einen Gastprofessorentitel an einer ungarischen Universität erwirbt, die Erwerbskosten nicht als Betriebsausgaben abziehen darf. In Abgrenzung zur Entscheidung des FG Münster wurde im vorliegenden Fall der Betriebsausgabenabzug jedoch zugelassen, weil die Nebentätigkeit vor allem der außenwirksamen Darstellung einer besonderen wissenschaftlichen Kompetenz und der entsprechenden Positionierung des Berufsträgers im Wettbewerb mit konkurrierenden Freiberuflern diente.
Wer daher darlegen kann, die Professur hilft auch in der Praxis, kann entsprechende Kosten auch absetzen. Es kommt also auf die Story an!
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