Kostenersatz bei Einspruch gegen Aufhebung des Kindergeldes

Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Diese schönen Sätze finden sich in § 77 EStG.

Anders als im „klassischen“ Rechtsbehelfsverfahren mit dem Finanzamt kann in Kindergeldangelegenheiten also auch bereits im Einspruchsverfahren ein Ersatz von Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltskosten beantragt werden. Es muss nicht erst zu einem Klageverfahren kommen. Das ist vielen Eltern nicht bewusst und § 77 EStG wird auch in den einschlägigen Kommentaren eher stiefmütterlich behandelt.

Allerdings scheinen die Familienkassen, wenn sie sich schon beim Kindergeld knauserig gezeigt haben, auch nicht gerade darauf erpicht zu sein, aus ihrer Sicht (zu) hohe Rechtsanwaltshonorare zu erstatten. Und so ist weiterer Streit vorprogrammiert.

Betroffenen sei insoweit die Lektüre eines Urteils des FG Köln (17.7.2018, 1 K 1443/17) empfohlen. Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen in Kindergeldangelegenheiten ist nicht der Monatsbetrag, sondern der einfache Jahresbetrag der geforderten Leistungen der maßgebliche Gegenstandswert. Im Urteilsfall waren immerhin 261,30 Euro sowie eine Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20 Euro zu ersetzen. Die Familienkasse wollte nur 83,54 Euro herausrücken.

Ich gebe zu, dass ich selbst bislang noch keine Erfahrungen mit Anträgen auf Kostenerstattung bei den Familienkassen gesammelt habe. Wie sind Ihre Erkenntnisse? Haben Sie schon einmal entsprechende Anträge gestellt? Wie wurden diese beschieden? Ich freue mich auf einen regen Erfahrungsaustausch.

Ein Kommentar zu “Kostenersatz bei Einspruch gegen Aufhebung des Kindergeldes

  1. Meistens wird die Kostenerstattung mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass der Mandant im Anhörungsverfahren nicht alle erforderlichen Belege vorgelegt oder Informationen erteilt hat. Dabei werden die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten immer höher.

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