Krankheitskosten aufgrund Wegeunfall doch als Werbungskosten abziehbar

Mein Aufreger des Monats November 2018 lautete „Unfallkosten für Wegeunfall erneut nicht anerkannt“. Es ging um die Frage, ob Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit verursacht worden sind, als Werbungskosten abgezogen werden können. Seinerzeit hatte ich eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 19.1.2018 (5 K 500/17) harsch kritisiert, und zwar nicht nur wegen des negativen Urteils an sich, sondern weil die Finanzrichter eine Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Meister (BT-Drucksache 18/8523 vom 20.5.2016) meines Erachtens vollkommen falsch interpretiert hatten und die eigene Auslegung dann zum Maßstab ihrer Entscheidung gemacht haben.

Glücklicherweise ist der BFH dem nun entgegengetreten und hat der Steuerzahlerin recht gegeben. Das heißt:

Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst (BFH 19.12.2019, VI R 8/18).

Im Streitfall erlitt die Klägerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Finanzamt und FG ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten hingegen als Werbungskosten an. Zwar seien durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gelte auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, würden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Hinweis:

Man fragt sich, wie es der Fall eigentlich vor das FG und den BFH bringen konnte, denn die Haltung des BFH liegt an sich durchaus auf der Linie der Finanzverwaltung. Diese hat die Finanzämter wiederholt angewiesen, Unfallkosten neben der Entfernungspauschale anzuerkennen, wenn diese mit einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen. Zuletzt ist dies im BMF-Schreiben vom 31.10.2013 (BStBl 2013 I S. 1376), dort unter Nummer 4, geschehen. Das BMF kann sich dabei guten Gewissens auf den Gesetzgeber verlassen, denn auch in der damaligen Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG heißt es, dass “Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen wieder neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind” (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, Seite 6 und 8).

Und auch in der oben erwähnten BT-Drucksache vom 20.5.2016 heißt es auf Seite 36: „Aus Billigkeitsgründen wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass der Verkehrsunfall sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist.“

Gut, dass der BFH nun für Klarheit gesorgt hat – zumindest hinsichtlich der Krankheitskosten. Bezüglich der „normalen“ Unfallkosten, also der Kosten für die Beseitigung eines Unfallschadens, hingegen sollte nach Möglichkeit der Weg vor das FG vermieden und eine Einigung spätestens im Einspruchsverfahren erzielt werden. Denn hier ist die Finanzgerichtsbarkeit strenger als die Finanzverwaltung.

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